— 161 —
II.
Den Unvollkommenheiten der völkerrechtlichen Zwangsmittel,
die sowohl aus der Selbsthilfenatur derselben, wie aus dem Fehlen
jeden rechtlichen Fundaments folgen, ist auf der anderen Seite die
Feststellung gegenüberzustellen, daß für ihre — selbst kumula-
tive — Verwendung irgend eine Beschränkung in der Hauptsache
nieht besteht und insbesondere auch nicht aus ihrer Natur selbst
zu entnehmen ist. Höchstens könnten tatsächliche politische Er-
wägungen hierzu führen. Prinzipiell dürfte aber eine Beschrän-
kung gar nicht einmal am Platze sein: in einzelnen Fällen wird
sich sogar die Notwendigkeit zeigen, das eine Mittel neben dem
anderen zur Anwendung zu bringen. Die Unvollkommenheit der
Natur des Völkerrechtszwangs verlangt eben irgend einen Aus-
gleich. Als solcher wird die Möglichkeit unbeschränkter Ver-
wendung der Zwangsmittel anzusehen sein. Dieser Zustand muß
auch als erwünscht gelten, solange die Staaten in ihrer Allge-
meinheit sich nicht entschließen können, für alle Zukunft auf
jedwede zwangsweise Durchsetzung ihrer Rechte zu verzichten
und hieran festzuhalten. Aber dies wird wohl immer eine Utopie
bleiben!
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. ı1fa. 11