Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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4. Wenn B ist, so ist S entweder P oder P, (oderP, ...) 
(hypothetisch-disjunktives Urteil). 
Wählt man diese Vierteilung an Stelle der üblichen Drei- 
teilung, so wird es klar, daß wir es nieht mit einem konträren 
Gegensatz dreier Glieder, sondern mit zwei einander durchkreu- 
zenden Paaren kontradiktorischer Gegensätze zu tun haben. Ur- 
teile sind unter einem Gesichtspunkt „unbedingt“, wie wir sagen 
wollen, oder bedingt, unter einem anderen „kategorisch“ oder dis- 
junktiv. Damit entfällt für uns die Notwendigkeit, zu unter- 
suchen, ob die übliche Dreiteilung der Urteile nach der Relation 
erschöpfend sei oder nicht. Einer der vielen Gegensätze, in denen 
das menschliche Denken sich bewegt, ist jedenfalls jener von ka- 
tegorischen und disjunktiven Urteilen, wobei wir den Begriff „ka- 
tegorisch“ fortan als kontradiktorischen Gegensatz zu „disjunktiv“ 
und ohne Beziehung auf den Begriff des Hypothetischen verstehen 
wollen. Wie sich damit andere Unterschiede unserer Denkformen 
kombinieren, kann hier außer Betracht bleiben. 
Dieselben Gegensätze sind nun auch in der Welt der Nor- 
men von Bedeutung. Es kann hier ganz davon abgesehen wer- 
den, in welchen Beziehungen sonst im Reich des Gesollten Nor- 
men, Befehle, das Gegenstück zu den Urteilen im Reich des Seien- 
den bilden. Die besprochenen Einteilungen nach der Relation 
finden jedenfalls, wie uns die Erfahrung lehrt, auch auf das Den- 
ken von Normen, von Befehlen, Anwendung. Man kann auch 
hier, parallel zu den früheren, die folgenden Formen unterschei- 
den: 
1. S soll P tun oder sein; 
2. Wenn B ist, so soll S P tun oder sein; 
3. S soll entweder P oder P, (oder P,....) tun oder sein; 
4. Wenn B ist, so soll S entweder P oder P, (oder P,....) 
tun oder sein. 
Auch hier durchkreuzen einander zwei kontradiktorische Ge- 
gensätze, von denen jeder gesondert untersucht werden kann. Wir 
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