Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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„gesetzmäßige Staatsverwaltung“ sei „im Rechtsstaate eine 
rechtslogische Unmöglichkeit“. Bei dieser Einwendung wird ganz 
übersehen, daß ich ja gerade die Frage aufgeworfen habe, wann 
die Staatsverwaltung im „Rechtsstaat“ noch als eine „gesetz- 
mäßige“ betrachtet werden muß, wenn das Gesetz, wie dies bei 
den Ermessensvollmachten die Regel ist, unklar ist oder es zweifel- 
haft ist, wie sein Schweigen zu deuten sei. Ich behandelte nun 
die bei der Beantwortung dieser Frage nach jedem einzelnen „po- 
sitiren* Recht unentbehrlichen allgemeinen Begriffe, wie Gebun- 
denheit, Freiheit, öffentliches Interesse, Zweckwahl, aber nicht 
nach einer besonderen „Rechtslogik“, sondern nach der allge- 
meinen Logik. Es gibt eben keine besondere juristische, mathe- 
matische usw., ebensowenig eine königlich preußische oder eine 
„K. k.“ österreichische usw., sondern nur eine einzige, 
„natürliche“ Logik, und diese führt unabweislich zu dem 
kristallklaren Gegensatz des Kategorischen und Disjunktiven.
	        
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