Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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rechtlich und faktisch bestehenden Beamtenstellung noch eine zweite durch 
die Ehrenauszeichnung begründete, fiktive Quasibeamtenstellung erlangen. 
Ebensowenig paßt diese Fiktion auf die zahlreichen Ausländer, welche 
Orden und öfters auch Titel erhalten. Wie kann man annehmen, daß ein 
Minister oder ein Eisenbahnpräsident und andere Beamte, die oft von sehr 
zahlreichen ausländischen Fürsten hohe Orden erhalten, zu allen diesen 
Fürsten in ein Quasibeamtenverhältnis treten und ihrer Disziplinargewalt 
unterworfen seien. Die vom Verf. zugrunde gelegte Fiktion ist also für 
sehr zahlreiche Fälle ganz unmöglich und kann daher niemals zur Lösung 
der Frage führen. Aber auch in denjenigen Fällen, in denen sie möglich 
wäre, widerspricht sie zu sehr den Tatsachen und dem allgemeinen Emp- 
finden, als daß sie aufrecht erhalten werde könnte. Ein Künstler erhält 
für seine Teilnahme an einem Hofkonzert einen Orden; ein Kaufmann 
wird für eine Spende zu einem wohltätigen oder kirchlichen Zweck zum 
Kommerzienrat ernannt; ein Arzt erhält nach 25jähriger Praxis den Titel 
Sanitätsrat; glaubt der Verf., daß die genannten Personen sich von diesem 
Zeitpunkt an mehr als vorher verpflichtet fühlen, ehrlose Handlungen zu 
unterlassen und daß sie selbst sich als Staatsorgane und Quasibeamte und 
einer staatlichen Beaufsichtigung und Disziplinargewalt unterworfen an- 
sehen? Auch bei diesen Personen müßte in dem Falle, daß sie von 
mehreren Staaten Orden oder Ehrentitel erhalten, ein verwirrtes Netz von 
Quasibeamtenstellungen und Disziplinargewalten angenommen werden. 
Da sie keine Beamtenfunktionen ausüben und keine Beamtenrechte 
ihnen zustehen, so können sie auch nicht kraft einer Fiktion als Quasi- 
beamte und einer Disziplinargewalt unterworfen angesehen werden. Wäre 
die Entziehung eines Titels oder Ordens eine Disziplinarstrafe, so müßte 
sie auch an ein geordnetes und kontradiktorisches Verfahren gebunden 
sein, was bekanntlich nicht der Fall ıst. Der Versuch des Verfassers, das 
Problem der Titel- und Ordensfrage zu lösen, muß daher als völlig miß- 
lungen erachtet werden. Laband. 
Die Monroedoktrin in ihren Beziehungen zur amerikanischen Diplo- 
matie und zum Völkerrecht von Dr. iur. Herbert Kraus. Berlin 
1913. J. Guttentag, Verlagshandlung. 
Fürwahr kein abstrakt-rationalistisches Buch aus der Schule der Kon- 
struktionsjurisprudenz! Der Verfasser hat mit keckem empirischen Griff 
eine Welt von diplomatischen Geschehnissen vor uns ausgebreitet und ge- 
zeigt, wie hier als führendes politisches Prinzip mehr oder weniger immer 
die Grundanschauung gewirkt hat, die in der Botschaft des Präsidenten 
Monroe vom 2. Dezember 1823 mit einem gewissen Wortschwall entwickelt 
worden ist. Eine solch straffe wissenschaftliche Zusammenfassung haben 
die durch die Monroedoktrin ausgelösten politischen Bestrebungen der nord- 
amerikanischen Union noch nicht erfahren. Wir sehen den Anlaß der
	        
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