Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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hat die Monroedoktrin niemals Anwendung gefunden. Friedensblockade, 
Embargo, Repressalien und andere Gewaltmittel zur Erlangung von Ge- 
nugtuung oder zur Beitreibung von rechtsgeschäftlichen und deliktischen 
Forderungen fallen nicht in das Anwendungsgebiet der Monroedoktrin ; 
insbesondere hat es die Union auch abgelehnt, die Monroe- und die Drago- 
doktrin zusammenzukoppeln °. Wie der Präsident Roosvelt 1901 erklärte, 
leistet die Union „keinem Staat wegen Bestrafung Garantie, falls er sich 
schlecht führt, vorausgesetzt, daß die Bestrafung nicht die Form des Land- 
erwerbs durch eine nichtamerikanische Macht annimmt“. Auch der Krieg- 
führung eines nichtamerikanischen mit einem amerikanischen Staat steht 
in dieser Beschränkung die Monroedoktrin nicht entgegen, wie das der 
frühere Präsident Taft auch jetzt wieder im Hinblick auf Kanada als Kriegs- 
partei festgestellt hat. Der Verf. hat S. 245 ff. einige dieser Selbsthilfe- 
fälle von 1833 an zusammengestellt. Auch gegen eine europäische Schieds- 
gerichtsbarkeit in Amerika hat die Union niemals Einwendungen er- 
hoben, ja sogar schon ihre eigenen Streitigkeiten mit amerikanischen 
Staaten durch europäische Schiedsrichter ausgetragen (S. 268). Der durch 
den Art. 27 resp. jetzt 43 des friedensrechtlichen Abkommens von 1899 
resp. 1907 veranlaßte Vorbehalt der Vereinigten Staaten, der freilich das 
ganze Abkommen erfaßt, will nur einer Ausdehnung und Richtung der 
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit begegnen, die der Monroedoktrin 
widerstreitet. Das kann aber schon bei amerikanischen Grenzstreitigkeiten 
der Fall sein, bei welchen ein nichtamerikanischer Staat beteiligt ist. 
II. Das zweite Unterprinzip der Monroedoktrin hat die Beschränkung 
der politischen Betätigungsfreiheit der Vereinigten Staaten in Europa zum 
Inhalt. Es tritt von Anfang an gegenüber dem ersten Unterprinzip an 
Bedeutung erheblich zurück und wird meistens bei der Geltendmachung 
des letzteren in der Form zum Ausdruck gebracht, daß europäische Inter- 
ventionenin Amerika mit der Begründung abgelehnt wurden: die Vereinigten 
Staaten haben sich auch niemals in die Angelegenheiten Europas eingemischt. 
Dieses Prinzip hat natürlich die Union niemals gehindert, ihren Untertanen 
im Ausland Schutz zu gewähren und zugunsten deren Forderungen und 
Handelsinteressen kräftig zu intervenieren. Die Uebernahme der Schieds- 
richterrolle bei Streitigkeiten europäischer Staaten hat aber die Union 
wiederholt abgelehnt; doch gibt es hiervon auch Ausnahmen (8. 313 f.). 
Die Union hat weiter auf beiderseitige Neigung streitender Staaten wieder- 
holt und gern vermittelt und so ist den Vereinigten Staaten ja auch die 
Beendigung des russisch-japanischen Krieges 1905 zu danken. Für aufgenö- 
tigte Einmischungen aber waren die Vereinigten Staaten niemals zu haben. 
? Vgl. darüber auch meine Abhandlung über „die Klagen von Privat- 
personen gegen auswärtige Staaten“ 8. 5. 
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