Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 10 — 
Die Union bietet ihre guten Dienste nicht an, bevor sie überzeugt ist, daß 
dies den Kriegführenden willkommen ist. 
Bei früheren Konferenzen über rein europäische resp. nichtamerikanische 
Angelegenheiten (z. B. über den Rhein, die Donau, den Balkan, den Suez- 
kanal) haben die Vereinigten Staaten nicht mitgetan, während die Sanktion 
der Kongoakte von 1885 unterblieb und zur Brüsseler Antisklavereiakte 
von 1890 wie zur Algeciras-Akte von 1906 ein Vorbehalt gemacht wurde 
(S. 341). Andernteils steht fest, daß die Union mit Berufung auf die 
„Menschlichkeit“ und zugunsten der Juden oft interveniert hat; insbeson-- 
dere hat das Auftreten für Kossuth und Kreta nichts an Bestimmtheit zu 
wünschen übrig gelassen. Der Verf. erwähnt S. 315 auch die Beileids- 
kundgebung des Repräsentantenhauses von 1884 aus Anlaß des Todes von 
Lasker, die eine Kritik der deutschen Regierungspolitik war und deshalb 
von Bismarck zurückgewiesen wurde. Daß freilich Lasker hier vom Verf. 
als „Sozialistenführer“ bezeichnet wird, hat dieser nicht verdient. Gar das 
Verhalten der Union gegenüber Spanien in der Cubanischen Augelegenheit 
und das Vorgeben gegen die Philippinen (1898) war, wie der Verf. S. 338f. 
mit Recht betont, eine überaus drastische und anschauliche Nichtbefolgung 
des zweiten Unterprinzips der Monroedoktrin von nicht zu überbietender 
Schärfe. Seit dem siegreichen Krieg mit Spanien ist die amerikanische Politik 
in dasFahrwasser desImperialismus geraten, und dieser beansprucht, wie LisZT 
sagt, „die Wahrung der Weltmachtstellung der Vereinigten Staaten in den 
Welthändeln“®, Man wird dem Verf. zustimmen können, „daß das zweite, 
die Vereinigten Staaten beschränkende Unterprinzip der Monroedoktrin 
sich erledigt habe“ (S. 345). Dieses war auch nie ernstlich gemeint und 
nur die Schutzmarke des ersten. 
Der dritte Abschnitt (S. 351—400) ist überschrieben: „Monroe- 
doktrin und Völkerrecht. Der Gedankengang des Verf. ist fol- 
gender: Die Monroedoktrin sei ein politischer Grundsatz, dessen Verwirk- 
lichung an sich nicht völkerrechtswidrig sei. Denn das Streben nach dem 
Ausschalten fremden politischen Einflusses sei erlaubt. Aber Verbote und 
Androhungen seien eine Verletzung der Souveränität und mithin verbotene 
Mittel. Die wissenschaftlichen Versuche, diese Verbotswidrigkeit wieder 
als behoben erscheinen zu lassen, seien mißlungen und dabei führt der Verf. 
insbesondere folgendes aus: Die Monroedoktrin ist vor allem kein völ- 
kerrechtlicher Sonderrechtssatz. Die gegenteilige Kund- 
gebung des Präsidenten Cleveland vom Jahr 1895 war vereinzelt und kann 
nicht als richtig angesehen werden. Kein Staat hat die Monroedoktrin 
anerkannt und Lord Salisbury hat ihren Rechtscharakter durch Note vom 
26. November 1895 ausdrücklich bestritten (S. 361). Auch die insbesondere 
von Alvarez vertretene Idee eines amerikanischen Völkerrechts ist, selbst 
s Völkerrecht 9. A. S. 68.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.