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schen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit für das Völ-
kerrecht belanglos ist und es sich hier lediglich um eine terminologische
Frage handelt (S. 10—18).
IL. Auch politischeStreitigkeiten können der schiedsgericht-
lichen Entscheidung unterworfen werden; das Obligatorium ohne
Klauseln ist das wahrscheinlich noch sehr entfernte Endziel (S. 19—31).
II. Die Schiedsgerichtsverträge sind keine bloßen pacta
de contrahendo, die (uneigentlichen) Kompromisse, die der Verf. mit
SCHÜCKING „Schiedsvergleiche“ nennt, gehören zur Vertragserfüllung. Der
Art. 52 bezieht sich auch auf das eigentliche Kompromiß oder den kasuel-
len Schiedsvertrag (S. 32—44).
Hier möchte ich indes gleich einwenden, Jaß es aber doch auch Schieds-
abkommen für bereits entstandene Streitverhältnisse gibt und jene (Art. 39)
vom Kompromiß (Art. 52) unterschieden wurden.
IV. Eine Revision mit einem Instanzenzug würde dem Wesen der
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nicht widersprechen. Hier handelt
es sich um eine einfache Zweckmäßigkeitsfrage; prinzipielle Bedenken
stehen nicht entgegen und mit der Einführung würde auch die Frage nach
der Anerkennung bestimmter Nichtigkeitsgründe ihre Lösung finden (S. 45
bis 53). Die gleiche Forderung habe auch ich erhoben.
V. Das Problem einerinternationalen Polizeimacht
wird unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung der Schiedssprüche
erörtert. Der Verf. spricht der Ausbildung eines Interventionsinstituts und
zwar der Kollektivintervention das Wort: die Nichterfüllung eines Schieds-
spruchs sei übrigens nicht das einzige zwischenstaatliche Unrecht und eine
wahrhaft gemeinsame internationale Polizei im Interesse der Staatengesell-
schaft empfohlen. Durch die Bundesexekution widerfahre dem Staat nur das
was er selbst gewollt habe, soweit er sich vertragsmäßig von vornherein für
die Fälle des Ungehorsams solcher Exekution unterworfen habe. Diese Voll-
zugsgewalt denkt sich der Verf. zunächst mit van VOLLENHOVEN als inter-
nationale Flotte, die später durch eine internationale Exekutionsarmee ver-
vollständigt werden könne. Die auf jedem Staat ruhende Last soll aber
nicht in einer einfachen Obligation, beim Bedarf so und so viel Militär
und Kriegsschiffe zur Verfügung zu stellen, bestehen, „sondern es müßte
wenigstens eine bestimmte Quote der von jedem Beteiligten zu leistenden
Streitkräfte der Verwendung der betreffenden Staatsgewalt gänzlich ent-
zogen und ohne besondere Regquisition für die internationale Exekution
verwendbar sein“ (8. 68). Am besten würde sich hierzu ein völkerrecht-
liches „Neuland“ eigen, das bis jetzt noch kein handlungsfähiges Subjekt
des Völkerrechts gewesen sei (S. 69), Nur einem unbedeutenden Land oder
Ort solle die Rolle eines „Mandatars der Staatengesellschaft“ (8.70) zuge-
wiesen werden (8. 54—72).
VL Die völkerrechtliche Garantie hält der Verf. für ein