Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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forschung zu bringen und so vor dem Veralten zu bewahren. Es soll dies 
möglichst die Aufgabe derjenigen Autoren sein, welche auch die entspre- 
chenden systematischen Darstellungen bearbeiten oder schon vollendet haben. 
In einer doppelten Form wird dieses Ziel erreicht, einmal durch übersicht- 
liche Berichte über die fortschreitende Rechtsgestaltung, namentlich die 
neuere Gesetzgebung des betreffenden Landes, sodann durch monografische 
Sonderabhandlungen über einzelne besonders wichtig erscheinende Materien, 
wie neue Gesetze und andere Zeit- und Tagesfragen. Sowohl die Referate 
als auch die Abhandlungen sind fast ausnahmslos in deutscher Sprache 
verfaßt. 
So besteht zwischen beiden Teilen des Werkes ein inniger Zu- 
sammenhang, der, wenngleich nicht immer und überall gleichmäßig 
durchführbar, doch im ganzen eine vortreffliche gegenseitige Ergänzung 
bewirkt. 
Die folgenden Zeilen sollen einer Erörterung der Frage gewidmet sein, 
in welcher Weise der periodische Teil des „öffentlichen Rechts der 
Gegenwart“ bisher seiner Aufgabe gerecht geworden ist. Bis jetzt liegen 
8 große Bände des Jahrbuches vor. Sie umfassen die Jahre 1907 bis 1914. 
Ihr Inhalt erstreckt sich über alle Gebiete des öffentlichen Rechts: Allge- 
meine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, sowie Kirchen- 
recht. Neben den im Vordergrund stehenden aktuellen und konkreten 
Fragen des Staatsrechts der verschiedenen Länder der Erde werden auch 
allgemeine, an eine bestimmte Zeit und an einen bestimmten Staat nicht 
gebundene Probleme des öffentlichen Rechts behandelt. 
Betrachten wir zunächst die größeren wissenschaftlichen Ab- 
handlungen aus den bezeichneten Rechtsdisziplinen. 
Eine wichtige Rolle spielen die Fragen aus der allgemeinen 
Staats- und Rechtslehre. Fast jeder Band liefert dazu einen be- 
achtenswerten Beitrag. Gleich im I. Bande finden wir eine interessante 
Ausführung von ERNST FREUND über Jurisprudenz und Gesetzgebung (I, 
137—152) und deren Beziehungen zueinander. (In verbesserter Ueber- 
setzung ist die Abhandlung noch einmal in Band II, 651—664, abgedruckt 
worden.) — JuLıus HATSCHEK erläutert in Bd. II (1—67) die Konventional- 
regeln oder die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung im 
öffentlichen Recht. Seine Untersuchung ist dem Nachweise gewidmet, daß 
es sich bei den Normen, welche die Verfassung mitunter gegen ihren aus- 
drücklichen Wortlaut ändern. nicht um Rechtsnormen handelt, sondern um 
Normen, welche kraft empirischer Faktizität gelten, welche nicht bloß das 
Verfassungsrecht umspinnen, sondern das gesamte öffentliche Recht, welche 
im Prozeß der Rechtsbildung ein Vorstadium des Rechts darstellen, noch 
nicht durch die offiziellen Rechtsquellen gegangen sind, aber unter der 
Decke der Rechtsordnung sich ausbilden, sie teils ergänzend, teils auf ihren 
Untergang lauernd. Als Formen dieser sog. Konventionalregeln bezeichnet
	        
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