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forschung zu bringen und so vor dem Veralten zu bewahren. Es soll dies
möglichst die Aufgabe derjenigen Autoren sein, welche auch die entspre-
chenden systematischen Darstellungen bearbeiten oder schon vollendet haben.
In einer doppelten Form wird dieses Ziel erreicht, einmal durch übersicht-
liche Berichte über die fortschreitende Rechtsgestaltung, namentlich die
neuere Gesetzgebung des betreffenden Landes, sodann durch monografische
Sonderabhandlungen über einzelne besonders wichtig erscheinende Materien,
wie neue Gesetze und andere Zeit- und Tagesfragen. Sowohl die Referate
als auch die Abhandlungen sind fast ausnahmslos in deutscher Sprache
verfaßt.
So besteht zwischen beiden Teilen des Werkes ein inniger Zu-
sammenhang, der, wenngleich nicht immer und überall gleichmäßig
durchführbar, doch im ganzen eine vortreffliche gegenseitige Ergänzung
bewirkt.
Die folgenden Zeilen sollen einer Erörterung der Frage gewidmet sein,
in welcher Weise der periodische Teil des „öffentlichen Rechts der
Gegenwart“ bisher seiner Aufgabe gerecht geworden ist. Bis jetzt liegen
8 große Bände des Jahrbuches vor. Sie umfassen die Jahre 1907 bis 1914.
Ihr Inhalt erstreckt sich über alle Gebiete des öffentlichen Rechts: Allge-
meine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, sowie Kirchen-
recht. Neben den im Vordergrund stehenden aktuellen und konkreten
Fragen des Staatsrechts der verschiedenen Länder der Erde werden auch
allgemeine, an eine bestimmte Zeit und an einen bestimmten Staat nicht
gebundene Probleme des öffentlichen Rechts behandelt.
Betrachten wir zunächst die größeren wissenschaftlichen Ab-
handlungen aus den bezeichneten Rechtsdisziplinen.
Eine wichtige Rolle spielen die Fragen aus der allgemeinen
Staats- und Rechtslehre. Fast jeder Band liefert dazu einen be-
achtenswerten Beitrag. Gleich im I. Bande finden wir eine interessante
Ausführung von ERNST FREUND über Jurisprudenz und Gesetzgebung (I,
137—152) und deren Beziehungen zueinander. (In verbesserter Ueber-
setzung ist die Abhandlung noch einmal in Band II, 651—664, abgedruckt
worden.) — JuLıus HATSCHEK erläutert in Bd. II (1—67) die Konventional-
regeln oder die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung im
öffentlichen Recht. Seine Untersuchung ist dem Nachweise gewidmet, daß
es sich bei den Normen, welche die Verfassung mitunter gegen ihren aus-
drücklichen Wortlaut ändern. nicht um Rechtsnormen handelt, sondern um
Normen, welche kraft empirischer Faktizität gelten, welche nicht bloß das
Verfassungsrecht umspinnen, sondern das gesamte öffentliche Recht, welche
im Prozeß der Rechtsbildung ein Vorstadium des Rechts darstellen, noch
nicht durch die offiziellen Rechtsquellen gegangen sind, aber unter der
Decke der Rechtsordnung sich ausbilden, sie teils ergänzend, teils auf ihren
Untergang lauernd. Als Formen dieser sog. Konventionalregeln bezeichnet