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HATSCcHEK die Rechtsetzungsanmaßung oberster Staatsorgane, die Allonomie,
die Rechtsspaltung, den Organisationsparallelismus, die Formentartung, den
Interpretationswandel, die Hypotaxe und Parataxe von Rechtssätzen und
Konventionalregeln. Er stellt sodann den Unterschied dieser Regeln von
den wirklichen Rechtsnormen dar und erörtert endlich die Grenzen der
„naturwissenschaftlichen“ Begriffsbildung im öffentlichen Recht, hier im
einzelnen die Entstehung dieser Begriffsbildung, die dagegen gerichtete
Opposition, Wurzeln und Systemvinkulierung des Positivismus, die Oppo-
sition hiergegen und die Notwendigkeit historischer Begriffsbildung. —
Ueber „Rechtsstaatsidee und Verwaltungsrechtswissenschaft“ lautete die
Antrittsrede von RICHARD THOMA an der Universität Tübingen (III, 196
bis 218). Durch eine Betrachtung der Elemente und der Auswirkung der
formal-juristischen Rechtsstaatsidee im positiven deutschen Verwaltungs-
recht einerseits, der Aufgaben der Verwaltungsrechtswissenschaft ander-
seits erbringt THomA den Nachweis, daß die deutsche Verwaltungsrechts-
wissenschaft notwendig auf die zielbewußte und vertiefte Erforschung und
Fortbildung jener Elemente hingewiesen ist; es ist dies keine politische
und darum unjuristische, sondern eine durchaus jJuristisch-wissenschaftliche
Aufgabe. — Die Stellung des „Staates als Kontrahenten“ erörtert G. GROSCH
für das Gebiet des Privatrechts — unter Ablehnung der Scheidung in den
eigentlichen Staat und den Fiskus —, des öffentlichen Rechts — unter be-
sonderer Betrachtung des öffentlich-rechtlichen Subjektionsvertrages — und
des Völkerrechts — unter Gliederung der völkerrechtlichen Verträge in
völkerrechtliche Vereinbarungen und Staatenverträge — (V, 267—284). —
An der Grenze der Rechtswissenschaft bewegt sich die anregend geschrie-
bene geschichtsfillosofische Arbeit von FRANZ ÖPPENHEIMER über die
Grundlegung einer einheitlich soziologischen Auffassung von Staat und Ge-
sellschaft (VI, 128—160); sie behandelt die Zwischenziele der geschicht-
lichen Massenbewegung und die staats- und wirtschaftsfilosofische Nutz-
anwendung. — Der jüngst auf dem Felde der Ehre gefallene Berliner
Privatdozent KARL KORMANN ist vertreten mit einer wertvollen Studie über
die „Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung“ (VII, 1—-19). Justiz
und Verwaltung sind rein formale Begriffe. Ein materielles Unterschei-
dungsmerkmal zwischen beiden aufzurichten ist unmöglich. Alle derartigen
Versuche sind gescheitert. Unrichtig ist es insbesondere, bei dem wichti-
gen Bindungsproblem das Schwergewicht auf das auch sonst oft überschätzte
Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft zu legen. — Ueber „die parla-
mentarische Beschlußfassung“* verbreitet sich ADoLF TECKLENBURG in hi-
storischer und rechtsdogmatischer Betrachtung (VIII, 75—99), in welcher
er die Beschlußfassung hinsichtlich einer einzigen, einheitlichen Frage und
über eine zusammengesetzte Vorlage unterscheidet.
Nicht sonderlich zahlreich sind die über den Rahmen eines Berichtes
hinausgehenden Abhandlungen über das Staats- und Verwaltungs-