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recht des Deutschen Reiches und der deutschen Gliedstaaten.
Eröffnet wird das Unternehmen mit einem Ueberblick PAUL LABANnDs über
die geschichtliche Entwicklung der Reichsverfassung seit der Reichsgrün-
dung (I, 1—46) und einem solchen von PHILIPP ZORN über die Entwicklung
der Staatsrechtswissenschaft seit 1866 (I, 47—81). — LABAND will nur eine
übersichtliche Zusammenfassung, keine umfangreiche Monografie geben.
Er scheidet darum die Stellungnahme zu den zahlreichen Einzelheiten und
Streitfragen des Reichsstaatsrechts, die Polemik gegen die auf diesem Ge-
biet üppig wuchernden Irrlehren, die zahlreichen gescheiterten Versuche
zur Fortbildung der Reichsverfassung, sowie die kritische Beurteilung der
Wirksamkeit einzelner Staatsmänner, Reichstagsmitglieder oder der Par-
teien und Fraktionen aus seiner Darstellung aus. Ihr Gegenstand ist die
Fortbildung und Veränderung, welche das Verfassungsrecht des Reichs
im eigentlichen Sinne erfahren hat. Letzteres ist nicht gleichbedeutend
mit den Abänderungen der Verfassungsurkunde. Einige Artikel der RV.
sind stillschweigend verändert oder außer Kraft gesetzt oder durch Aus-
nahmen modifiziert; einzelne Uebergangsbestimmungen sind gegenstandslos
geworden; andere Veränderungen haben sich durch die politische und staats-
rechtliche Bedeutung vollzogen, welche die Verfassungseinrichtungen des
Reichs selbst erlangt haben; andere wieder liegen auf einem Gebiet, das
die RV. unberührt gelassen hat. Im einzelnen betreffen die Aenderungen
das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten, das Bundesgebiet, die
Reichsangehörigen, Kaiser, Bundesrat, Reichstag, die Reichsbehörden, die
inneren Angelegenheiten, die Rechtspflege, die bewaffnete Macht, das Fi-
nanzwesen. — ZORN geht in seiner Uebersicht aus von den Zusammen-
hängen des heutigen Reichsstaatsrechtes mit dem alten Recht und mit
Preußen; er schildert den Zustand des deutschen Staatsrechts vor 1866 und
würdigt weiterhin die literarische Tätigkeit von GERBER, MEJER, GNEIST,
die Bedeutung des Jahres 1866 für das deutsche Staatsrecht und seine
Wissenschaft, die Werke von SEYDEL, HAENEL, LABAND, die Bearbeitungen
des Reichsstaatsrechts nach LABAND. Eine Schlußbetrachtung berührt kurz
die Entwicklung des allgemeinen Staatsrechts, des Verwaltungsrechts und
des Völkerrechts. „Ein reiches wissenschaftliches Leben hat sich im Rah-
men unseres neuen Reiches auf allen Gebieten des öffentlichen Rechtes ent-
faltet und wir brauchen keinen Zweifel zu hegen, daß diese wissenschaft-
liche Arbeit sich in der Zukunft noch reicher und stärker entwickeln wird.‘
— Die Abhandlungen zum deutschen Landesrecht stellen sich fast alle als
erweiterte Spezialberichte über wichtige neue Gesetze dar und werden da-
her an späterer Stelle zu verzeichnen sein. In diesem Zusammenhange sei
noch auf die Aufsätze von KArı HArF über den Stand des Grundent-
lastungsrechtes in Bayern nebst geschichtlichem Ueberblick (Il, 68—85)
und von WILH. VAN CALKER über die Entwicklung der hessischen Ver-
waltungsorganisation im 19. Jahrhundert (I, 125—131) hingewiesen.