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dem Kriege erreicht war. Manche Berichte werden daher leider in Zukunft
fortfallen. So tief beklagenswert diese Tatsache ist, so ernsthaft dürfte
das Bestreben der Schriftleitung darauf zu richten sein, diese Lücke ander-
weitig auszufüllen. Nicht nur die vermehrte Einschaltung größerer Ab-
handlungen, sondern namentlich auch die Aufnahme von ständig wieder-
kehrenden Literaturberichten möchte ich hier aufs wärmste empfehlen.
Auf alle Gebiete des öffentlichen Rechtes, die bisher im Jahrbuch vertreten
gewesen sind, müßte sich diese Berichterstattung erstrecken. Nicht um-
fangreiche Rezensionen, sondern kurze, objektiv gehaltene Referate dürften
angemessen sein. Noch ein zweiter Umstand läßt die hier vorgeschlagene
Ergänzung wünschenswert erscheinen: Das von STIER-SOMLO herausge-
gebene Jahrbuch des Verwaltungsrechts, welches über alle auch hier in
Betracht kommenden Neuerscheinungen des Staats-, Verwaltungs-, Völker-
und Staatskirchenrechts alljährlich eingehend berichtete, hat sein Er-
scheinen mit der Ausgabe des 8., die Literatur des Jahres 1912 betreffen-
den Bandes eingestellt. Es kann und wird nicht die Aufgabe des Jahr-
buches d. ö.R. d. G. sein, das Erbe des STIER-SomLoschen Unternehmens
anzutreten. Vor allem ist nicht daran zu denken, über die Neuerschei-
nungen des Verwaltungsrechts so ausführlich zu berichten, wie es das
„Jahrbuch des Verwaltungsrechts“ getan hat. Aber die wichtigsten selb-
ständig veröffentlichten Monografien der genannten Zweige des öffentlichen
Rechtes werden in Zukunft im Rahmen des Jahrbuches vermerkt werden
können, ohne daß sein Umfang zu stark wächst.
Wenn wir zum Schluß das „Jahrbuch“ des öffentlichen Rech-
tes der Gegenwart als Gesamtwerk würdigen, so dürfen wir dem Unter-
nehmen den Preis einer hervorragenden Förderung des öffentlichen Rechte
zuerkennen, Seine tiefgründigen Monografien bereichern unmittelbar die
zum Öffentlichen Rechte gehörigen Zweige der Rechtswissenschaft, seine
sorgfältig abgefaßten Berichte fördern sie zum mindesten mittelbar, indem
sie ein wertvolles Material bereitstellen. Wieweit im einzelnen noch Aus-
gestaltungen vorgenommen werden können, ist bereits im vorigen hier
und dort angemerkt worden. Hinzugefügt sei noch der Wunsch nach
einer Verbesserung des sehr bedenklich knappen und dürftigen Sachregi-
sters.. Und in der Inhaltsübersicht dürfen Schönheitsfehler wie z. B. die
Verlegung des Haager Schiedsgerichtshofes nach — Wien (Bd. VI, Seite V)
nicht vorkommen. Doch lassen wir uns durch solche Rleinigkeiten den
Genuß am Ganzen nicht verkümmern. Das Jahrbuch ist eine Zierde der
deutschen Rechtswissenschaft, ein unentbehrliches Werk, das sofort ge-
schaffen werden müßte, wenn es noch nicht bestände, ein Buch, das einzig
in seiner Art dasteht und dessen eigenartige Bedeutung durch ähnliche
neuere Unternehmungen wie z. B. das Jahrbuch des Völkerrechts, die Zeit.
schrift für Politik, das Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie vor-
trefflich ergänzt, aber niemals ersetzt wird. Daß das Jahrbuch aus allen