Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Gefahren, die auch ihm aus dem Weltbrande drohen, unversehrt hervor- 
gehen und dauernd fortbestehen möge, ist der aufrichtige Wunsch aller 
Publizisten. 
"Frankfurt a. M. Friedrich Giese. 
Gerhard Anschütz, Die Verfassungs- Urkunde für den Preußi- 
schen Staat. Vom 31. Januar 1850. Ein Kommentar für Wissen- 
schaft und Praxis. Erster Band: Einleitung; die Titel Vom Staats- 
gebiete und Von den Rechten der Preußen. Berlin 1912. Verlag von 
O. Häring. XX und 643 Seiten. 
Schon lange erfreuen sich die grundlegenden Gesetze derjenigen Rechts- 
disziplinen, die man unter den Namen des materiellen und formellen „Ju- 
stizrechts“ zusammenfassen kann, einer gründlichen kommentatorischen Be- 
arbeitung. Allgemein bekannt und geschätzt, wissenschaftlich förderlich 
und praktisch unentbehrlich sind die großen, den Rechtsstoff nach der 
Legalfolge der Paragraphen erläuternden Werke zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch, zum Handelsgesetzbuch, zur Grundbuchordnung, zum Strafgesetz- 
buch, zur Zivilprozeß-, Konkurs- und Strafprozeßordnung. Ueber Gebühr 
vernachlässigt geblieben sind im Gegensatz dazu die Fundamentalgesetze 
des Staats- und Verwaltungsrechts, darunter vor allem die Verfassungs- 
urkunden. Wohl bestehen wertvolle Bearbeitungen der Reichsverfassung, 
doch reichen die Kommentare z. B. von V. SEYDEL, DAMBITSCH, ARNDT hin- 
sichtlich sowohl der erschöpfenden Behandlung wie der wissenschaftlichen 
Vertiefung des Stoffes nicht entfernt an die Werke von STAUDINGER, STAUB, 
GÜTHE, GAUPP-STEIN, FRANK usw. heran. Der Kommentar zur Reichs- 
verfassung muß noch erst geschrieben werden. Wohl hat auch die Preu- 
ßische Verfassungsurkunde namentlich in SCHWARTZ (1898) und ARNDT 
(1911) tüchtige Kommentatoren gefunden, ohne daß diese jedoch den Gegen- 
stand in einer seiner Bedeutung angemessenen Weise erschöpft haben bzw. 
erschöpfen wollten. 
Die Grundlage zu einer umfassenden, lückenlosen und tiefgreifenden 
Darstellung des preußischen Staats- und Verwaltungsrechts, soweit es in 
der Verfassungsurkunde Ausdruck gefunden hat, in der Form der erschöp- 
fenden Erläuterung der einzelnen Artikel der VU. ist nunmehr gelegt wor- 
den durch einen ausgezeichneten Kenner der Materie, den Berliner Staats- 
rechtslehrer GERHARD ANSCHÜTZ. Der erste Band seines groß angelegten, 
auf zwei Bände berechneten Kommentarwerkes, das sich den oben ge- 
dachten Bearbeitungen der Justizgesetze nach Umfang und Inhalt eben- 
bürtig anreihen soll, liegt bereits vor. Schon hier sei nachdrücklich dem 
Wunsche Ausdruck gegeben, daß der ausstehende 2. Band recht bald nach- 
folgen möchte. Vielleicht entschließt sich aber AnSCHÜTZ zur Herausgabe 
noch eines dritten Bandes, wozu der noch zu erledigende Stoff (Artikel
	        
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