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Gefahren, die auch ihm aus dem Weltbrande drohen, unversehrt hervor-
gehen und dauernd fortbestehen möge, ist der aufrichtige Wunsch aller
Publizisten.
"Frankfurt a. M. Friedrich Giese.
Gerhard Anschütz, Die Verfassungs- Urkunde für den Preußi-
schen Staat. Vom 31. Januar 1850. Ein Kommentar für Wissen-
schaft und Praxis. Erster Band: Einleitung; die Titel Vom Staats-
gebiete und Von den Rechten der Preußen. Berlin 1912. Verlag von
O. Häring. XX und 643 Seiten.
Schon lange erfreuen sich die grundlegenden Gesetze derjenigen Rechts-
disziplinen, die man unter den Namen des materiellen und formellen „Ju-
stizrechts“ zusammenfassen kann, einer gründlichen kommentatorischen Be-
arbeitung. Allgemein bekannt und geschätzt, wissenschaftlich förderlich
und praktisch unentbehrlich sind die großen, den Rechtsstoff nach der
Legalfolge der Paragraphen erläuternden Werke zum Bürgerlichen Gesetz-
buch, zum Handelsgesetzbuch, zur Grundbuchordnung, zum Strafgesetz-
buch, zur Zivilprozeß-, Konkurs- und Strafprozeßordnung. Ueber Gebühr
vernachlässigt geblieben sind im Gegensatz dazu die Fundamentalgesetze
des Staats- und Verwaltungsrechts, darunter vor allem die Verfassungs-
urkunden. Wohl bestehen wertvolle Bearbeitungen der Reichsverfassung,
doch reichen die Kommentare z. B. von V. SEYDEL, DAMBITSCH, ARNDT hin-
sichtlich sowohl der erschöpfenden Behandlung wie der wissenschaftlichen
Vertiefung des Stoffes nicht entfernt an die Werke von STAUDINGER, STAUB,
GÜTHE, GAUPP-STEIN, FRANK usw. heran. Der Kommentar zur Reichs-
verfassung muß noch erst geschrieben werden. Wohl hat auch die Preu-
ßische Verfassungsurkunde namentlich in SCHWARTZ (1898) und ARNDT
(1911) tüchtige Kommentatoren gefunden, ohne daß diese jedoch den Gegen-
stand in einer seiner Bedeutung angemessenen Weise erschöpft haben bzw.
erschöpfen wollten.
Die Grundlage zu einer umfassenden, lückenlosen und tiefgreifenden
Darstellung des preußischen Staats- und Verwaltungsrechts, soweit es in
der Verfassungsurkunde Ausdruck gefunden hat, in der Form der erschöp-
fenden Erläuterung der einzelnen Artikel der VU. ist nunmehr gelegt wor-
den durch einen ausgezeichneten Kenner der Materie, den Berliner Staats-
rechtslehrer GERHARD ANSCHÜTZ. Der erste Band seines groß angelegten,
auf zwei Bände berechneten Kommentarwerkes, das sich den oben ge-
dachten Bearbeitungen der Justizgesetze nach Umfang und Inhalt eben-
bürtig anreihen soll, liegt bereits vor. Schon hier sei nachdrücklich dem
Wunsche Ausdruck gegeben, daß der ausstehende 2. Band recht bald nach-
folgen möchte. Vielleicht entschließt sich aber AnSCHÜTZ zur Herausgabe
noch eines dritten Bandes, wozu der noch zu erledigende Stoff (Artikel