Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Grundauffassung seines Verfassers an keiner Stelle zu Schaden gekommen 
ist. Von besonderem Interesse wird es allerdings sein, im zweiten Bande 
des Werkes festzustellen, wieweit sich AnSCHÜTZ bei seinen hier zu er- 
wartenden Ausführungen über Rechte des Königs, Thronfolge, Wahlrecht 
u. a. von der hier besonders naheliegenden Beeinflussung durch seine po- 
litischen Anschauungen freizuhalten gewußt hat. 
Im Anhang des Buches wird der im Königlichen Hausarchiv befindliche, 
dem König vom Staatsministerium mit Bericht vom 15. Mai 1848 vorge- 
legte erste Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde nebst 
den hochinteressanten eigenhändigen Randbemerkungen König Friedrich 
Wilhelms IV. mitgeteilt; ferner finden wir hier die Texte der Regierungs- 
vorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissionsentwurfs der Nationalversamm- 
lung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Ja- 
nuar 1850. 
Das Buch ist eine wissenschaftliche Leistung ersten Ranges, außer- 
ordentlich verdienstvoll für die Wissenschaft, unentbehrlich für die Praxis 
des preußischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts. Der Verfasser hat 
wirklich mit dieser glänzenden Arbeit eine Schuld gezahlt, „mit der die 
Wissenschaft des preußischen Staatsrechts bei dem Fachpublikum und der 
weiteren Oeffentlichkeit zu Buche stand“ — sobald er sein großes Werk 
vollendet haben wird. 
Frankfurt a. M. Friedrich Giese. 
Ingelmann, Alfons, Ständische Elemente in der Volksver- 
tretung nach den deutschen Verfassungsurkunden der Jahre 1806 
bis 1819. (Abhandlungen a. d. Staats- und Verwaltungsrecht her. 
v. S. Bkie und M. FLEISCHMANN, Heft 33.) 1914. Breslau, M, u. H. 
Marcus, XI und 176 8. 
Wenn unsere Staatsrechtswissenschaft der Frage nach der Bedeutung 
der ständischen Elemente in den im 19. Jahrhundert entstandenen Ver- 
fassungen bis heute noch keine prinzipielle Erörterung gewidmet hat — auch 
die vorliegende Arbeit stammt nicht von einem Staatsrechtler —, so darf 
daraus durchaus noch nicht geschlossen werden, daß diese Frage für das 
Verständnis des deutschen Verfassungslebens heute bedeutungslos sei. Ihre 
Nichtbeachtung ist vielmehr zunächst nur als eine charakteristische Be- 
gleiterscheinung der Entwicklungsgeschichte unserer Wissenschaft im ver- 
gangenen Jahrhundert anzusehen. In dessen erster Hälfte war die staats- 
rechtliche Betrachtung des Verfassungsrechts — von den rein beschreiben- 
den Lehrbüchern abgesehen — wesentlich politisch orientiert nach jenen 
beiden, damals um ihren Ausgleich ringenden, auf beiden Seiten doktrinär 
zugespitzten politischen Theorien, die man wohl am richtigsten als die 
konstitutionelle Theorie des vormärzlichen Liberalismus und das monarchi-
	        
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