Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Gesamtheit fördernde Staatsverwaltung zu unterstützen. Man würde sonst 
die zahlreichen Vorschriften der Polizei zum Schutze des Eigentums und 
der persönlichen Sicherheit dem Verwaltungsrecht entziehen.) Es ist ferner 
ein Teil des Justizrechtes, insoweit als es den Inhalt der Feststellungs- 
und der Vollstreckungstätigkeit der Behörden bestimmt. Gleichwohl läßt 
sich bei der Bestimmung des Strafrechtes und des Strafrechtsverhältnisses 
die Beziehung auf die Strafjustiz und ihre Verurteilungs- und Vollstreckungs- 
tätigkeit vermeiden. 
Die Wissenschaft vom Strafrecht hat die Aufgabe, festzustellen, unter 
welchen Voraussetzungen Strafe einzutreten hat und wie jeweils die Strafe 
beschaffen sein muß. 
Die systematische Darstellung muß nun zwar zunächst zeigen, was 
Verbrechen und Strafe nach der Strafrechtsauffassung des Gesetzgebers 
inhaltlich sein sollen; sonst ist weder die richtige Auslegung des Gesetzes 
noch die Vermeidung dogmatischer Irrtümer des Gesetzgebers in der 
wissenschaftlichen systematischen Darstellung möglich. Dann aber kann 
sie sich darauf beschränken, das Verbrechen formell als den Inbegriff der 
Voraussetzungen des Strafrechtsverhältnisses zu bestimmen. Dabei bildet 
jedenfalls für die Gewinnung des Stoffes der Wissenschaft vom 
materiellen positiven Strafrecht die Strafbarkeit den Ausgangspunkt. Sie 
auch für die Darstellung zum Ausgangspunkt zu nehmen, dafür spricht, 
daß wir nur auf dem Wege über die positive Strafbarkeit feststellen 
können, welche Vorgänge Verbrechen sind, während sich mittels der all- 
gemeinen Begriffsbestimmungen von Verbrechen und Strafe unmittelbar 
aus dem Gesetze entnehmen läßt, welche Maßregeln nach dem positiven 
Recht als Strafe anzusehen sind. 
Der größte T'eil des ersten Abschnittes beschäftigt sich mit der kon- 
struktiven Erfassung der materiellen Strafgesetze. Sein Kern ist: 
Mit der Erfüllung des strafgesetzlichen Tatbestandes entsteht eine 
Rechtsbeziehung zwischen Verbrecher und Staat, kraft deren der Ver- 
brecher die Bestrafung von seiten des Staates mit dem Grade von Wahr- 
scheinlichkeit, der der Durchführung von Rechtsvorschriften eigen ist, zu 
erwarten hat. Man könnte vielleicht ein subjektives Strafrecht des Staates 
damit als entstanden annehmen, und zwar ein subjektives Recht nach der 
Auffassung WINDSCHEIDs, d. h. der Willensmacht über das Rechtsver- 
hältnis. Zuvor müßte aber das Bedenken beseitigt werden, ob der Staat 
überhaupt Inhaber eines subjektiven Rechtes sein kann, wiewohl er als 
Quelle aller Rechtsbefehle über diese nach Gutdünken verfügen kann. 
Ohne die angeschnittene Frage nach einem solchen subjektiven Strafrecht 
des Staates zu lösen, beschränkt sich BAUMGARTEN auf die Anerkennung 
eines subjektiven Strafrechtes des Staates im weiteren Sinne. Hierunter 
versteht er das Rechtsverhältnis, betrachtet von der Seite des Vorteils- 
trägers aus. Er zieht jedoch den unparteiischen Ausdruck „Strafrechts-
	        
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