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testen Widerspruch der Beteiligten stoßen. Nach seiner gesetzlichen Stel-
lung, an der der Verfasser insoweit nichts ändern will, ist der Notar nicht
nur Urkundsperson, sondern auch Berater für die von ihm zu beurkunden-
den Rechtsgeschäfte. Daher ist es begreiflich, wenn die Beteiligten in
einer Stadt möglichst auch nur einen Notar als ständige Vertrauensperson
für ihre Geschäfte in Anspruch zu nehmen wünschen. Damit wird aber
für größere Städte die Einrichtung von Bezirksnotaren mit ausschließlicher
Zuständigkeit praktisch unmöglich. Jeder Notar müßte dann eine Abschrift
der sämtlichen Grundbücher zum mindesten des Stadtbezirkes haben und
die nötigen Mitteilungen bekommen, es auf dem Laufenden zu erhalten.
Bamberg. Ferdinand Stauffer.
Dr. L. Ebermayer, Reichsgerichtsrat, stellvertr. Vorsitzender der Straf-
rechtskommission. Der Entwurf eines Deutschen Straf-
gesetzbuches. Nach den Beschlüssen der Strafrechtskommission
systematisch bearbeitet. Berlin 1914. Verlag von Otto Liebmann.
VII und 104 S. Broschiert 3.— Mk.
EBERMAYERS Zusammenstellung ist jedem, der sich für die Strafrechts-
reform interessiert, geradezu unentbehrlich. Sie gibt, wie im Vorwort ver-
sprochen, eine kurze zusammenfassende Darstellung der Kommissionsbe-
schlüsse, wie sie zu den Paragraphen des Vorentwurfes in den verschie-
denen Lesungen gefaßt wurden. Sie folgt der Stoffanordnung des Vorent-
wurfes. Daher kann unter seiner Beiziehung schnell und sicher ersehen
werden, was in beiden Lesungen zu den einzelnen Bestimmungen beschlossen
und was schließlich als Endergebnis festgestellt wurde.
Bamberg. Ferdinand Stauffer.
Dr. Fritz Glaser, Rechtsanwalt in Dresden, Das Verhältnis der
Presse zur Justiz unter besonderer Berücksichtigung der Be-
richterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwort-
lichkeit. Berlin 1914. Carl Heymanns Verlag. VIII und 143 Seiten.
Broschiert 3.— Mk.
GLASER behandelt das in letzter Zeit oft besprochene Thema in seiner
vom Verein Recht und Wirtschaft preisgekrönten Schrift mit unerschrockener
Unparteilichkeit, übersichtlicher Knappheit trotz Vollständigkeit und dem
nachahmenswerten Bestreben, nur zu tadeln, um zu bessern.
Für ihn muß eine Rechtsprechung, um ideal zu sein, durchaus eins sein
mit dem Volksbewußtsein. Da auch die eigene Meinung der Presse von
den augenblicklich im Volke treibenden Kräften bedingt ist, kann die
öffentliche Meinung auch insoweit Einfluß auf die Rechtsprechung ver-
langen, als sie sich der Presse als Sprachrohres bedient.