Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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sentliche Punkt in der Lehre vom detournement sei; die Feststellung eines 
unerlaubten Motives ist vielmehr unserem Verfasser zufolge nur ein Mittel, 
um zu beweisen, daß esan dem gesetzlichen Motiv fehle. Die Theorie 
vom detournement sei eben bei weitem objektiver als sie auf den 
ersten Blick erscheint. Der regelmäßige Fall eines detournement sei der, 
daß die Verwaltungsbehörde in ihren Akten ein unerlaubtes Motiv angibt, 
und daß der Staatsrat hieraus auf das Fehlen eines gesetzlichen Motivs 
schließt, weil die höchste Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Behörde 
nicht ein unerlaubtes Motiv angeben würde, wenn sie sich auf’ ein erlaubtes 
berufen könnte. Um auf direktem Wege festzustellen, daß ein gesetzliches 
Motiv nicht existiert, müßte sich der Staatsrat in das ganze Detail der Tatum- 
stände einlassen. Dies tut er aber nur in jenen Ausnahmefällen, wo esevident 
ist, daß es ein erlaubtes Motiv gar nicht geben kann. Erscheint ihm ein 
erlaubtes Motiv a priori auch nur möglich, so annulliert er nur dann, 
wenn sich das unerlaubte Motiv aus den Akten selbst ergibt (S. 95—98). 
Mit dieser großen Reserve, die sich der Staatsrat in der Erforschung der 
Motive auferlegt, wird es vom Verfasser begründet, daß er nur äußerst 
selten ein aus persönlicher oder politischer Animosität erfolgtes detourne- 
ment, so häufig auch gerade ein solches vorkommt, annulliert (S. 90). Man 
gewinnt hieraus wohl den Eindruck, daß das fragliche Rechtsmittel nicht 
nur „objektiver“, sondern auch viel weniger einschneidend ist, als von 
mancher Seite angenommen wird. Wie überall, so werden auch in Frank- 
reich nur die kleinen detournements gehängt, während man die großen 
laufen läßt. 
Die Schrift zeichnet sich durch große Klarheit aus und verrät eine ge- 
naue Kenntnis der deutschen und besonders der deutsch-Öösterreichischen 
Literatur, mit deren Vertretern BERNATZIK, TEZNER, VON LAUN, WiITT- 
MAYER sich der Verfasser in eingehenden Erörterungen auseinandersetzt. 
E. Radnitzky. 
‘Jahrbuch des Völkerrechts. In Verbindung mit Asser, v. BAR, BARRIOS, 
IrıBER£ DA CUXHA, FIORE, FLEISCHMANN, HAGERUP, HUBER, KOHLER, 
v. Korrr, LAMMASscH, V. LiszT, v. MARTITZ, MEURER, Nys, OkXA- 
MATSU, DE OLIVART, OPPENHEIM, RENAULT, SA VIANNA, SCHÜCKING, 
v. STREIT, WILSON, ZORN herausgegeben von Th. Niemeyer und 
K. Strupp. I. Band 1913. Verlag Duncker & Humblot, München 
und Leipzig. VIII und 1556 Seiten. Geh. Mk. 38.—, geb. Mk. 41.—. 
ı Der Abdruck der folgenden Besprechung wurde durch den Kriegs- 
ausbruch verzögert, sie ist vor dem Krieg geschrieben; vielleicht aber 
gibt ihr gerade dieser Umstand heute stellenweise ein eigenartiges Inter- 
esse, weshalb von nachträglichen Aenderungen Umgang genommen wurde. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 15
	        
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