—_— 23 —
jedes der beteiligten Länder gebracht worden‘ Im einzelnen erörtern
hier: DE JONG VAN BEEK EN Donk die Fortbildung der Schiedsgerichts-
barkeit5 im Berichtsjahre; BurTrE und BATy die Frage der Panamakanal-
abgaben ; WITTMAACK die völkerrechtliche Bedeutung des deutschen Schiff-
fahrtsabgabengesetzes; dann von völkerrechtlichen Fragen des Tripolis-
krieges (im ganzen S. 496—741!): BARCLAY und RAPISARDI-MIRABELLI
den italienisch-türkischen Krieg mehr im allgemeinen, FIORE und SCELLE
den Fall „Manouba“, bzw. auch die Fälle „Carthage“ und „Tavigliano*,
FIORE und TAMBARO die italienische „Annexion“ von Tripolis und Cyre-
naica, BATY die Schließung der Dardanellen, FiORE den Frieden von Lau-
sanne, PERRET die Stellung Aegyptens während des Tripoliskrieges,
KEBEDGY die Rechtslage der von den Italienern besetzten Inseln, TAMBARO
auch die rechtliche Stellung der Italiener in der Türkei während des Tripolis-
krieges. Ferner behandeln: BASDEVANT und NIEMEYER die Marokkofrage;
Wang die chinesische Revolution; v. DUNGERN die Balkanereignisse;
BENTwIcH die persischen Wirren, und weiter die Seeprisenbill vor dem
englischen Parlament; v. Bar die Verhandlungen des Institut de droit
international. — Ohne Zweifel bringen diese Abhandlungen im einzelnen
sehr viele wertvolle und gediegene Ausführungen und eine Fülle von An-
regungen. Dennoch scheint mir gerade dieser Abschnitt des Jahrbuchs
am meisten Anlaß zur Kritik zu bieten; und zwar nicht nur in Detail-
fragen — daß man in diesen öfters abweichender Meinung sein kann, ist
selbstverständlich —, sondern auch in grundsätzlicher Hinsicht. Zunächst
erscheint die ganze Abteilung A als zu lang, und im einzelnen dann
wiederum die Erörterung der Fragen des Tripoliskrieges als verhältnis-
mäßig zu ausführlich geraten (246 Seiten von 512); wenn im ganzen zu-
künftig aus praktischen Gründen (vgl. unten!) wohl eine Verringerung des
Umfangs des Jahrbuchs gewünscht werden muß, so kann an den Abhand-
lungen am unbedenklichsten gekürzt werden; OPPENHEIMs Anzeige des
Jahrbuchs in der Zeitschrift für Völkerrecht ® enthält darüber sehr beacht-
liche Bemerkungen und Vorschläge. Es kommt hinzu, daß die Abhand-
lungen untereinander doch nicht als wissenschaftlich ganz gleichwertig
zu bezeichnen sind. Während einige von ihnen, wie namentlich auch die
von NIEMEYER selbst herrührende?, von musterhafter Objektivität sind,
machen andere, wie z.B. die von BuTTE, beim Lesen doch eigentlich eher
* Vgl. hierüber im einzelnen die Bemerkungen von NIEMEYER NS. 803
Anm. *.
5 Die Bezeichnungen der einzelnen Abschnitte im Inhaltsverzeichnis
stimmen nicht immer genau mit jenen im Text selbst überein.
° Bd. VIII, hier S. 99.
?” Vebrigens ist auch gegen die Objektivität der Behandlung des glei-
chen Stoffs durch BAsSDEVANT nichts einzuwenden.