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DE OLIVART über Spanien, GOnGALvES über Portugal, EricH über die
nordischen Staaten, DE LOUTER im allgemeinen über die Niederlande,
VAN DER MANDERE speziell über deren völkerrechtliche Literatur, DE
STAEL-HOLSTEIN über Belgien, v. DUNGERN auch über die Balkanhalbinsel,
OKAMATSU über Japan, Wang über China, PERITCH über Serbien. In der
folgenden Abteilung C („Berichte über Kongresse und Konferenzen‘,
S. 1218—1322 1!) berichten weiter (zunächst über Staatenkonferenzen):
JIiTTA über die Haager Wechsel- und Scheckkonferenzen; HAGERUP über
den Vorentwurf einer internationalen Konvention betr. Spitzbergen, VAN
DER MANDERE über die Opiumkonferenz im Haag und die Opiumkonvention
vom 23. Januar 1912, Strupr über die Pariser Sanitätskonferenz vom
7. November 1911 bis 17. Januar 1912, ferner über das Protokoll über die
Verlängerung der Zuckerkonvention vom 17. März 1912 und die Kündigung
Englands und Italiens, BEnTtwicH über die Londoner Radiotelegraphen-
konvention von 1912, HUBER über die I. internationale wasserwirtschaft-
liche Konferenz und ITIBERE DA CUNHA und SA VIANNA über die Kon-
ferenz des Comite juridique panamericain (allerdings letztere bereits in
ihren Berichten über die einzelnen Staaten); hiernach (über Kongresse
gelehrter und andrer Gesellschaften) berichten: NIEMEYER über die Inter-
national Law Association, SCOTT über die American Society of International
Law und über die American Society for judicial settlement of international
disputes, FINKE über das Comite maritime international, EICKHOFF über
die interparlamentarische Union, FRrıED über die Friedensbewegung im
Berichtsjahre, PıLoTY über den Verband für internationale Verständigung,
DE NEUFVILLE über die 18. Schiedsgerichtskonferenz am Lake Mohonk.
Erstaunlich ist die Menge des in diesen Berichten verarbeiteten Stoffes
und wirklich bewunderungswürdig die Tätigkeit der Herausgeber, denen
es gelungen ist, für die Berichte meist Gelehrte des behandelten oder be-
sonders interessierten Staates, immer aber gute (oft hervorragende) Sach-
kenner zu gewinnen. Erwähnt sei namentlich auch die starke Berück-
sichtigung der wissenschaftlichen Pflege des Völkerrechts (Literatur, z. T.
auch akademischer Unterricht) in den Berichten über die einzelnen Staaten.
Im ganzen werden m. E. die Abteilungen B und C des II. Teils den
Zwecken eines Jahrbuches des Völkerrechts wieder in ganz vorzüglicher
Weise gerecht.
Das Gleiche möchte ich von dem Ill. Teil (S. 1323—1360) sagen, der
Angaben über die Unterzeichnung, Ratifikation, Kündigung und das Er-
löschen von Staatsverträgen sowie über Beitrittserklärungen bringt, z. T.
in Form praktischer Tabellen. Berücksichtigt sind 29 wichtige Kollektiv-
ıı Die geringere Seitenzahl der Abteilung C gegenüber der Abteilung B
entspricht m. E. der Wichtigkeit der betreffenden Materien, wird übrigens
teilweise durch den kleineren Druck in Abteilung C wieder ausgeglichen.