Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Konventionen !? der neueren Zeit. Wer schon einmal Zeit mit der Fest- 
stellung versäumt hat, ob ein bestimmter Signatarstaat einer Konvention 
dieselbe auch ratifiziert hat, wird diesen Teil ganz besonders zu schätzen 
wissen, zumal die Angaben auf Mitteilungen — nichtdeutscher — Dienst- 
stellen beruhen. Glücklicherweise sind auch die Vorbehaltserklärungen 
einzelner Staaten erwähnt. 
Auch Teil IV („Vermischtes®, 8. 1361—1452) bietet viel des Interes- 
santen. Es beriehten: BısscHoP über die Haager Völkerrechtsakademie, 
Scort über das American Institute of International Law, dann auch über 
die Carnegie-Stiftung für internationalen Frieden, POLANO und WEHBERG 
über die Vorbereitung der Ill. Haager Friedenskonferenz, v. KönIG über 
die Konsulargerichtsbarkeit im Berichtsjahre, ROSENTHAL über inter- 
nationale Eisenbahnverträge, FRIED über die panamerikanische Bewegung, 
DE STAEL-HOLSTEIN über die Union des Associations Internationales, OSTER- 
RIETH über die Fortbildung des Urheberrechts und des gewerblichen 
Rechtsschutzes, SILBERNAGEL über die internationale Organisation der 
Jugendfürsorge, endlich MEYER über die Entwicklung des Luftrechts. 
Keiner dieser Berichte erscheint mir wertlos oder im Sinne des Jahrbuchs 
entbehrlich, viele sind vortrefflich, indes würde vielleicht bei einzelnen 
— keineswegs bei allen! — eine Kürzung ohne Beeinträchtigung der Ziele 
des ganzen Unternehmens möglich gewesen sein. 
Dagegen trifft letzteres sicherlich nicht zu bezüglich des V. Teils 
(S. 1453—1518), der eine höchst dankenswerte umfassende, systematisch in 
69 Paragraphen geordnete Bibliographie enthält. Dieselbe berücksichtigt 
auch in erheblichem Umfang wichtigere Zeitungsartikel und bringt öfter 
knappe Inhaltsangaben der aufgeführten Arbeiten, manchmal auch kurze 
kritische Bemerkungen. Unwillkürlich regt sich der Wunsch nach der- 
artigen kritischen Inhaltsangaben für die gesamte verzeichnete Literatur, 
doch würde seine Verwirklichung wohl allzugroße Anforderungen an die 
Herausgeber stellen. Dagegen könnte vielleicht auch hier ein Verzeichnis 
der der Einteilung zugrunde gelegten Einzelmaterien nach der Paragraphen- 
folge die Benutzung noch erleichtern. 
„Anhang“ und Sachregister wurden bereits oben erwähnt. 
Diese kurze Uebersicht muß hier leider genügen, obwohl sie nur einen 
entfernten Eindruck von dem Inhaltsreichtum des vorliegenden Bandes zu 
vermitteln vermag. Man kann dem großen Unternehmen wohl nichts 
Besseres wünschen als eine dem so vielverheißenden Anhang entsprechende 
Fortentwicklung. Nur als Beitrag zur Förderung dieser Weiterentwicklung 
12 Die einzelnen Konventionen jeder der beiden Haager Akten sind 
dabei jeweils als eine einzige Nummer gezählt. — Ein besonderes Ver- 
zeichnis der Konventionen, etwa zu Beginn des Ill. Teils, würde die Be- 
nützung noch erleichtern.
	        
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