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wollen auch die gelegentlichen kritischen Bemerkungen und Vorschläge
im vorstehenden verstanden werden. Insbesondere gilt dies von den An-
regungen hinsichtlich künftiger Kürzungen (die ich meinerseits, um es
nochmals ausdrücklich hervorzuheben, im wesentlichen auf Teil II Abtei-
lung A und eventuell auf Teil IV beschränkt sehen möchte); denn eines
ist ja mit Recht schon von andrer Seite betont worden ’?: in seiner gegen-
wärtigen Gestalt ist das Werk zu umfangreich '* und, zwar gewiß nicht
im Verhältnis zu dem Gebotenen, wohl aber absolut genommen, im Interesse
seiner Verbreitung, zu teuer. (Ein früher versandter Prospekt hatte auch
einen beträchtlich niedrigeren Preis in Aussicht gestellt.) In dieser Hin-
sicht möchte auch ich deshalb Aenderungen empfehlen, — gerade weil es
mein aufrichtiger. Wunsch ist, daß das Jahrbuch des Völkerrechts für
„jedermann, dem daran liegen muß, mit wissenschaftlicher Verläßlichkeit
über die Zeitereignisse völkerrechtlich unterrichtet zu werden“, nicht nur
zu einem unentbehrlichen und hochgeschätzten Hilfsmittel, sondern auch
zu einem regelmäßigen Bestandteil seiner Bibliothek wird.
Heidelberg. W.Schoenborn.
Raymond Gaudu, Avocat ä la cour d’appel, docteur en droit, Essai sur
la legitimite des gouvernements dans ses rap-
portsaveclesgouvernements de fait. Paris. Librairie
Felix Alcan. 1914.
Das Werk von GAUDU ist eine tiefgründige und geistreiche Studie über
die Legitimität der Herrschergewalt. Welches ist das Fundament staat-
licher Macht; wie leitet sich der Anspruch her, über ein Volk zu gebieten ?
Dieses Problem, das die Monarchomachen und die Naturrechtslehrer jahr-
bundertelang gefesselt hat, steht im Mittelpunkt der Arbeit.
Nun aber konzentriert sich das Interesse des Verfassers auf die Legiti-
mität einer Herrschergewalt bestimmter Art, nämlich derjenigen Herrscher-
gewalt, die ohne Verfassung regiert — faktische im Gegensatz zu
rechtlicher Gewalt — gouvernement de fait; gouvernement de droit!
Zwar, das Problem der Legitimität, so wird ausgeführt, entsteht bei
jeder Herrschergewalt?. Aber wo eine Verfassung fehlt, da bietet das
13 OPPENHEIM Zeitschr. f. Völkerrecht Bd. VIII S. 98 ff.
14 Die Seitenzahl allein gibt von dem Umfang keine genügende Vor-
stellung, da mit Ausnahme von Teil Il A und B durchgehends Kleindruck
angewendet ist.
1 pn. 2. „le gouvernement de fait s’oppose au gouvernement de droit,
c’est-ä-dire au gouvernement regulier qui vit sous l’empire d’une constitu-
tion contumiedre ou &crite r&glant son organisation et son fonctionnement“.
22.7.