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scheidung über die Gültigkeit angefochtener Wahlen durch die
Parlamente selbst erfolgt, hat die dem Reichsland Elsaß-Lothrin-
gen vom Reiche gegebene Verfassung die Prüfung der Mandate
zum wichtigsten Teile dem Verwaltungsgerichtshof und, solange
dieser in Elsaß-Lothringen nicht errichtet ist, einem Senat des
Öberlandesgerichts übertragen. Nicht ganz. Denn die Prüfung
der Legitimation der Mitglieder, der gesetzlichen Voraussetzungen
der Mitgliedschaft, der Rechtmäßigkeit der Wahlen, liegt, solange
nicht Zweifel an der Legitimation erboben sind und gerichtliche
Entscheidung darüber verlangt wird, oder gegen eine Wahl Ein-
spruch erhoben ist, jeder Kammer hinsichtlich ihrer Mitglieder ob.
Die Beschlüsse werden durch die Geschäftsordnungskommission
vorbereitet und auf deren Bericht im Plenum gefaßt. Zu vgl. in
dieser Hinsicht Verhandl. der Ersten Kammer, 1911—13 Drucks.
S. 122, sten. Ber. S. 575, der Zweiten Kammer Drucks. 8. 831,
sten. Ber. S. 2559.
Dagegen entscheidet das Gericht
1. im Falle des Einspruchs gegen die Gültigkeit einer Wahl
($ 9 Abs. 1 und 2 Verf.),
2. wenn in der Kammer hinsichtlich eines Mitglieds Zweifel
darüber entstehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mit-
gliedschaft vorhanden sind, und die Kammer die gerichtliche Ent-
scheidung verlangt ($ 9 Abs. 4 Verf.).
Das Oberlandesgericht in Colmar hat in beiden Fällen auf
Grund landesgesetzlicher Weisung auf das Verfahren die allge-
meinen Vorschriften (also diejenigen des I. Abschnitts) des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit entsprechend angewendet. Das maßgebende Landesgesetz
ist der $ 13 Abs. 1 des elsaß-lothringischen AG. z. FGG., wel-
cher lautet:
Ist die Mitwirkung der Gerichte in einer nicht-
streitigen Angelegenheit des Öffentlichen Rech-
tes vorgeschrieben, so finden die Vorschriften