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Auch wo ein Verwaltungsgericht über die Gültigkeit der
Wahlen zu entscheiden hätte, würde nach den im allgemeinen
für das Verfahren der Verwaltungsgerichte geltenden Grundsätzen
sein Verfahren regelmäßig — mehr oder weniger rein — von
dem Offizialprinzip beherrscht sein. Wo aber dieses Prinzip maß-
gebend ist, und da in Fragen der Gültigkeit eines parlamentari-
schen Mandats auch Richtung und Umfang der Rechtskraft der
Entscheidung keine Schwierigkeit machen, ist es an sich eine
ziemlich müßige Sache, darüber zu streiten, ob das Verfahren
sachlich ein Streitverfahren, d. h. ein Verfahren streitender
Parteien vor einer entscheidenden Instanz, oder ob es ein Ver-
fahren der berufenen Instanz gegenüber den zwar vorhandenen, aber
nicht kontradiktorisch über den Streitstoff disponierenden Parteien,
d. h. ein nichtstreitiges ist. Hinsichtlich des Reichstags liegt die
Gleichgültigkeit des Wortstreits — um etwas anderes kann es sich
hier kaum handeln — ganz besonders auf der Hand. Denn wie und
zu welchem Zwecke will man dessen parlamentarisches Wahlprü-
fungsverfahren in die Arten: streitiges, — nicht streitiges Verfahren
einreihen ? Anders liegt die Sache aber, wenn die Untersuchung und
Entscheidung, wie in Elsaß-Lothringen, einem ordentlichen Gericht
übertragen ist. Denn im Verfahren der ordentlichen Gerichte gilt
eben das Offizialprinzip nicht von vorneherein, sondern seine Gel-
tung hängt gerade davon ab, ob das Gericht im konkreten Fall
streitige oder nicht streitige Gerichtsbarkeit ausübt. Darüber
muß es sich also vor allen Dingen im klaren sein. Die Beant-
wortung ergibt sich unmittelbar aus den Gesetzen, wenn die Ge-
richte sich in dem ihnen von Hause aus zukommenden Bereich
der bürgerlichen Rechtspflege bewegen. Es kann ihnen aber auch
die Gerichtsbarkeit in Ööffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über-
tragen sein, durch Reichsgesetz ohne weiteres, durch Landesgesetz
auf Grund EG. 2. GVG. 5 4. Ist eine solche ihnen übertragene
Angelegenheit des öffentlichen Rechtes eine streitige, so
wird das Verfahren, zumal es sich durchweg um streitige Ver-