Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Auch wo ein Verwaltungsgericht über die Gültigkeit der 
Wahlen zu entscheiden hätte, würde nach den im allgemeinen 
für das Verfahren der Verwaltungsgerichte geltenden Grundsätzen 
sein Verfahren regelmäßig — mehr oder weniger rein — von 
dem Offizialprinzip beherrscht sein. Wo aber dieses Prinzip maß- 
gebend ist, und da in Fragen der Gültigkeit eines parlamentari- 
schen Mandats auch Richtung und Umfang der Rechtskraft der 
Entscheidung keine Schwierigkeit machen, ist es an sich eine 
ziemlich müßige Sache, darüber zu streiten, ob das Verfahren 
sachlich ein Streitverfahren, d. h. ein Verfahren streitender 
Parteien vor einer entscheidenden Instanz, oder ob es ein Ver- 
fahren der berufenen Instanz gegenüber den zwar vorhandenen, aber 
nicht kontradiktorisch über den Streitstoff disponierenden Parteien, 
d. h. ein nichtstreitiges ist. Hinsichtlich des Reichstags liegt die 
Gleichgültigkeit des Wortstreits — um etwas anderes kann es sich 
hier kaum handeln — ganz besonders auf der Hand. Denn wie und 
zu welchem Zwecke will man dessen parlamentarisches Wahlprü- 
fungsverfahren in die Arten: streitiges, — nicht streitiges Verfahren 
einreihen ? Anders liegt die Sache aber, wenn die Untersuchung und 
Entscheidung, wie in Elsaß-Lothringen, einem ordentlichen Gericht 
übertragen ist. Denn im Verfahren der ordentlichen Gerichte gilt 
eben das Offizialprinzip nicht von vorneherein, sondern seine Gel- 
tung hängt gerade davon ab, ob das Gericht im konkreten Fall 
streitige oder nicht streitige Gerichtsbarkeit ausübt. Darüber 
muß es sich also vor allen Dingen im klaren sein. Die Beant- 
wortung ergibt sich unmittelbar aus den Gesetzen, wenn die Ge- 
richte sich in dem ihnen von Hause aus zukommenden Bereich 
der bürgerlichen Rechtspflege bewegen. Es kann ihnen aber auch 
die Gerichtsbarkeit in Ööffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über- 
tragen sein, durch Reichsgesetz ohne weiteres, durch Landesgesetz 
auf Grund EG. 2. GVG. 5 4. Ist eine solche ihnen übertragene 
Angelegenheit des öffentlichen Rechtes eine streitige, so 
wird das Verfahren, zumal es sich durchweg um streitige Ver-
	        
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