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mögenssachen handeln wird, in Ermangelung etwaiger besonderer
gesetzlicher Regelung, sich von selbst nach den Vorschriften der
ZPO. richten *. Ist dagegen die einem ordentlichen Gericht über-
tragene Angelegenheit des öffentlichen Rechtes eine nicht-
streitige, so wird es sich bei der mannigfachen Art, von der
diese Sachen sein können ?, im allgemeinen nur um eine An-
lehnung an die Vorschriften über freiwillige Gerichtsbarkeit,
d. h. um die entsprechende Anwendung der allgemeinen
Bestimmungen handeln können. Hier setzt der $ 13 des els.-lothr.
AG. z. RFGG. ein, dessen Abs. 1 oben abgedruckt ist. Wenn
diese Vorschrift in der Polemik gegen das Oberlandesgericht in
Colmar einfach ignoriert oder ihre Anwendbarkeit von den — bis
jetzt gerade außerhalb Elsaß-Lothringens erstandenen Gegnern —
geleugnet wird, so ist es vielleicht auch einem elsaß-lothringischen
Juristen gestattet, eine Meinung darüber zu äußern, zumal er der
Verfasser, wie des Entwurfs zum Landesgesetz über die freiwillige
Gerichtsbarkeit überhaupt, so jenes $ 13 ist, der unverändert Ge-
setz geworden ist. Mag damit für die Erfassung und Wieder-
gabe dessen, „was der Gesetzgeber gewollt hat“, für mich auch
nicht mehr gewonnen sein, wie für jeden andern, so darf ich
doch für mich in Anspruch nehmen, daß ich auf dem Wege vom
Entwurfe zum Gesetz den Gedanken des nach der damaligen Ver-
? Das ist besonders in Elsaß-Lothringen der Fall, da hier die Zulässig-
keit des ordentlichen Rechtswegs sich überhaupt nicht nach der inneren
Natur der Sachen bestimmt, sondern nach einem aus den noch gültigen
französisch-rechtlichen Grundsätzen über die Trennung der Gewalten sich
ergebenden formalen Merkmal, ob nämlich durch den Rechtsgang ein Akt
der Verwaltung (acte oder contrat administratif) angetastet wird oder nicht.
Wer sich für diese, im vorliegenden Falle nicht in Frage kommende Re-
gelung interessiert, sei auf MOLITOR-STIEVE, Els.-lothr. AG. z. BGB. 2. Aufl.
S. XXIXff. verwiesen.
° In Elsaß-Lothringen kommen 2. B. noch Entscheidungen der Land-
gerichte über Anträge auf Entlassung aus der Irrenanstalt, gerichtliche
Entscheidungen über Einwendungen gegen die Wählerliste nach Vorent-
scheidung eines Gemeindekollegiums u. a. in Betracht.