Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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mögenssachen handeln wird, in Ermangelung etwaiger besonderer 
gesetzlicher Regelung, sich von selbst nach den Vorschriften der 
ZPO. richten *. Ist dagegen die einem ordentlichen Gericht über- 
tragene Angelegenheit des öffentlichen Rechtes eine nicht- 
streitige, so wird es sich bei der mannigfachen Art, von der 
diese Sachen sein können ?, im allgemeinen nur um eine An- 
lehnung an die Vorschriften über freiwillige Gerichtsbarkeit, 
d. h. um die entsprechende Anwendung der allgemeinen 
Bestimmungen handeln können. Hier setzt der $ 13 des els.-lothr. 
AG. z. RFGG. ein, dessen Abs. 1 oben abgedruckt ist. Wenn 
diese Vorschrift in der Polemik gegen das Oberlandesgericht in 
Colmar einfach ignoriert oder ihre Anwendbarkeit von den — bis 
jetzt gerade außerhalb Elsaß-Lothringens erstandenen Gegnern — 
geleugnet wird, so ist es vielleicht auch einem elsaß-lothringischen 
Juristen gestattet, eine Meinung darüber zu äußern, zumal er der 
Verfasser, wie des Entwurfs zum Landesgesetz über die freiwillige 
Gerichtsbarkeit überhaupt, so jenes $ 13 ist, der unverändert Ge- 
setz geworden ist. Mag damit für die Erfassung und Wieder- 
gabe dessen, „was der Gesetzgeber gewollt hat“, für mich auch 
nicht mehr gewonnen sein, wie für jeden andern, so darf ich 
doch für mich in Anspruch nehmen, daß ich auf dem Wege vom 
Entwurfe zum Gesetz den Gedanken des nach der damaligen Ver- 
? Das ist besonders in Elsaß-Lothringen der Fall, da hier die Zulässig- 
keit des ordentlichen Rechtswegs sich überhaupt nicht nach der inneren 
Natur der Sachen bestimmt, sondern nach einem aus den noch gültigen 
französisch-rechtlichen Grundsätzen über die Trennung der Gewalten sich 
ergebenden formalen Merkmal, ob nämlich durch den Rechtsgang ein Akt 
der Verwaltung (acte oder contrat administratif) angetastet wird oder nicht. 
Wer sich für diese, im vorliegenden Falle nicht in Frage kommende Re- 
gelung interessiert, sei auf MOLITOR-STIEVE, Els.-lothr. AG. z. BGB. 2. Aufl. 
S. XXIXff. verwiesen. 
° In Elsaß-Lothringen kommen 2. B. noch Entscheidungen der Land- 
gerichte über Anträge auf Entlassung aus der Irrenanstalt, gerichtliche 
Entscheidungen über Einwendungen gegen die Wählerliste nach Vorent- 
scheidung eines Gemeindekollegiums u. a. in Betracht.
	        
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