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wohl solche gehören, die allein als wirkliche Parteistreitsachen
angesprochen werden können, in denen nämlich gegenüberstehende
Parteien über eine zwischen ihnen bestehende Streitsache kontra-
diktorisch verhandeln, und solche, in denen etwa die Verfügung
einer Verwaltungsbehörde angefochten, Einwendungen gegen eine
Wählerliste erhoben werden, und dergl. Daß es auch in Sachen
der letzteren Art eine Partei gibt, vielleicht auch mehrere, womit
HATSCHEK die ganze Frage für entschieden hält, ist klar und
eine Binsenwahrheit; es fragt sich nur, welcher Art die Partei-
rolle ist.
Aber dieser ganze Begriff der Verwaltungsstreitsache
entfällt natürlich, da er seinen Namen lediglich von dem Forum
entnimmt, vor dem die Sache abgehandelt wird, in dem Augen-
blick, wo die Sache diesem Forum, dem Verwaltungsgericht,
entzogen und einem ordentlichen Gericht übertragen wird. Dann
liegt eben keine Verwaltungsstreitsache mehr vor. Wenn nun
aber die Sache nieht in der Luft hängen bleiben, sondern der
Entscheidung zugeführt werden soll, so muß, weil der Rechts-
gang vor den Gerichten, je nachdem es sich um eine streitige
oder nichtstreitige Rechtssache handelt, ein verschiedener ist, ge-
prüft und bestimmt werden, welcher Art die dem Gericht über-
wiesene Öffentlich-rechtliche Sache ist. Die Antwort hierauf kann
selbstverständlich der Gesetzgeber kasuistisch für jeden einzelnen
Fall geben oder zu geben versuchen. Er kann es aber auch dem
Reehtsverständnis der Gerichte überlassen, welche Sachen der
einen oder der anderen Gruppe zuzurechnen sind. Das letztere
ist, wie mir scheint, das zweckmäßigere, wie ja auch das RFGG.
den Begriff der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nicht ausdrücklich näher umschrieben hat. So ist auch der elsaß-
lothringische Gesetzgeber in dem mehrerwähnten $ 13 verfahren.
Da nun die Entscheidung im Falle der Anfechtung von Wahlen
zum Landtag sowie die Entscheidung über das bezweifelte Vor-
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen für die Landtagsmit-