Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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wohl solche gehören, die allein als wirkliche Parteistreitsachen 
angesprochen werden können, in denen nämlich gegenüberstehende 
Parteien über eine zwischen ihnen bestehende Streitsache kontra- 
diktorisch verhandeln, und solche, in denen etwa die Verfügung 
einer Verwaltungsbehörde angefochten, Einwendungen gegen eine 
Wählerliste erhoben werden, und dergl. Daß es auch in Sachen 
der letzteren Art eine Partei gibt, vielleicht auch mehrere, womit 
HATSCHEK die ganze Frage für entschieden hält, ist klar und 
eine Binsenwahrheit; es fragt sich nur, welcher Art die Partei- 
rolle ist. 
Aber dieser ganze Begriff der Verwaltungsstreitsache 
entfällt natürlich, da er seinen Namen lediglich von dem Forum 
entnimmt, vor dem die Sache abgehandelt wird, in dem Augen- 
blick, wo die Sache diesem Forum, dem Verwaltungsgericht, 
entzogen und einem ordentlichen Gericht übertragen wird. Dann 
liegt eben keine Verwaltungsstreitsache mehr vor. Wenn nun 
aber die Sache nieht in der Luft hängen bleiben, sondern der 
Entscheidung zugeführt werden soll, so muß, weil der Rechts- 
gang vor den Gerichten, je nachdem es sich um eine streitige 
oder nichtstreitige Rechtssache handelt, ein verschiedener ist, ge- 
prüft und bestimmt werden, welcher Art die dem Gericht über- 
wiesene Öffentlich-rechtliche Sache ist. Die Antwort hierauf kann 
selbstverständlich der Gesetzgeber kasuistisch für jeden einzelnen 
Fall geben oder zu geben versuchen. Er kann es aber auch dem 
Reehtsverständnis der Gerichte überlassen, welche Sachen der 
einen oder der anderen Gruppe zuzurechnen sind. Das letztere 
ist, wie mir scheint, das zweckmäßigere, wie ja auch das RFGG. 
den Begriff der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
nicht ausdrücklich näher umschrieben hat. So ist auch der elsaß- 
lothringische Gesetzgeber in dem mehrerwähnten $ 13 verfahren. 
Da nun die Entscheidung im Falle der Anfechtung von Wahlen 
zum Landtag sowie die Entscheidung über das bezweifelte Vor- 
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen für die Landtagsmit-
	        
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