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gliedschaft einem Gericht übertragen ist, so ist nach der Wesens-
art dieser Angelegenheit zu fragen: ist sie eine streitige? ist sie
eine nichtstreitige® Für die Beantwortung kann nur maßgebend
sein die innere Natur der Angelegenheit und das Ver-
hältnis, in dem diese Natur zu den der gerichtlichen Proze-
dur eigentümlichen Grundsätzen und Normen steht.
Denn man kann nicht die Art des gerichtlichen Verfahrens
nach den für die Verwaltungsrechtspflege geltenden Normen
bestimmen, man kann also namentlich, wo, wie hier, die Natur
der das Öffentliche Interesse mehr wie die Beteiligten-Interessen
berührenden Angelegenheit die Herrschaft des Offizialprinzips ver-
langt, die Sache vor Gericht nicht als streitige behandeln in
dem beruhigenden Gedanken, daß ja vor den Verwaltungs-
gerichten für Verwaltungsstreitsachen dieses Prinzip in An-
wendung kommt. Das ist klar. Dabei möchte ich — über-
flüssigerweise zwar, aber um jedes Mißverständnis auszuräumen —
nicht unterlassen, zu bemerken, daß die Geltung des Offizial-
prinzips — der selbständigen Erforschung des Sachverhalts durch
das Gericht — dadurch nicht Einbuße erleidet, daß der Anstoß
zum Verfahren (also hier der Wahleinspruch, die Erhebung des
Zweifels an der Mitgliedschaft) von außen kommt, und daß in
gewissen Fällen und in gewissem Umfang der den Anstoß geben-
den „Partei“ eine Begründung ihres Vorbringens obliegt (so nach
der Praxis des Reichstags; nach $ 9 der els.-lothr. Verf. die
Rechtfertigung des Einspruchs in bestimmter Frist). Das ist
ebenso klar.
Die Frage, ob streitige? ob nichtstreitige Rechtssache? kann
einzig und allein auf dem Boden der Grundprinzipien des Gerichts-
5 Die im Verfahren des OLGs. in Colmar geübte Zulassung speziali-
sierender Ausführungen zu einem in der Frist geltend gemachten Anfech-
tungsgrund hat — wie HATSCHEK S. 515 Anm. 2 unter Bezugnahme auf die
Samml. der Wahl-Entsch. 8. 162 dies meint — mit der Anwendung „der
Prozeßgesetze per analogiam* und insbesondere mit der Eventualmaxime
nicht das mindeste zu tun.