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verfassungsgesetzes und der Verfahrensgesetze so gestellt werden:
Handelt es sich hier um eine zwar öffentlich-rechtliche Ange-
legenheit, in der aber Parteien in einem zwischen
ihnen bestehenden Streit unter freier Disposition
über den Proze&stoff und über den Wahrheitswert
der gegenseitigen Behauptungen sowie mit
eigener Verantwortlichkeit für die Geltend-
machung ihrer Parteirechte vor dem Gericht ihre
Sache zu führen haben, oder — handelt es sich um die
selbständige Ermittelung eines unmittelbar die All-
gemeinheit berührenden Sachverhalts durch das Ge-
richt, zwar mit den Mitteln des Prozesses, unter
geeigneter Zuziehung der Beteiligten und unter Be-
nützung und Bewertung ihrer Behauptungen aber
unter Ausschluß ihrer freien Prozeßdisposition?
Ich meine, die Antwort im zweiten Sinne ist nicht zweifelhaft.
Dann aber ist die Sache für das Gericht eine „nichtstreitige*.
Wenn die Entwiekelung der Dinge sich so gestaltet, daß für
Elsaß-Lothringen ein Verwaltungsgerichtshof errichtet wird, so
wird die ihm zugewiesene Entscheidung über Wahleinsprüche
mit demselben Rechte, mit dem es sich für das ordentliche Gericht
um eine nichtstreitige Angelegenheit des öffentlichen Rechtes
handelt, für ihn nach herkömmlicher Bezeichnungsweise eine Ver-
waltungsstreitsache sein. Aber diese Terminologie entscheidet
die Sache nicht, sie kann sie namentlich nicht entscheiden,
wenn Verfahren und Entscheidung einem ordentlichen Gericht
überwiesen sind. Es fällt also, so viel richtiges und falsches
vom Standpunkt des Verwaltungsrechts und — wie wir noch
sehen werden — vom angeblichen Standpunkt des Reichstags-
rechts aus über das Verfahren bei Wahlprüfungen gegenüber dem
Oberlandesgerieht in Colmar von HATSCHEK gesagt worden ist,
alles am Kernpunkte vorbei — ins Leere.
Das Oberlandesgericht in Colmar hat für die Prüfung der