Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dem Landesverwaltungsgesetze“. HATSCHEK mag etwa an einiges 
aus den Abschnitten X und XIII gedacht haben. Aber für unsere 
Frage hat SCHULTZENSTEIN nicht das geringste beigetragen oder 
beitragen wollen. 
Also eine „wissenschaftliche* Aufmachung mit guten 
Namen, die, wenn man sie aufbricht, sich für die von HATSCHEK 
aufgeworfene Frage als vollständig und in jeder Beziehung in- 
haltslos erweist! Nun ist der ganze Aufwand von gelehrtem 
Schein aber auch vollkommen überflüssig und ohne jeden ver- 
ständigen Zweck. Wer „Partei“ ist, d.h. zunächst, wer zur An- 
fechtung der Wahl berechtigt ist — vom „Gegner“ wird später 
zu reden sein — das wird nicht aus einern theoretischen Partei- 
begriff ergründet, sondern das ist das elementarste, was positive 
Satzung ausdrücklich zu sagen hat, und es wird wohl niemals 
aus anderen, als dem öffentlichen Interesse entsprechenden Zweck- 
mäßigkeitsgründen und aus Billigkeitsrücksichten bestimmt. Der 
Reichstag hat Bestimmung darüber autonom in seiner Geschäfts- 
ordnung getroffen: er erkennt die Berechtigung zur Einsprache 
gegen eine Wahl jedem Reichstagsmitglied und die Berechtigung 
zur Anfechtung einer Wahl jedem Wahlberechtigten zu. Die 
Verfassung für Elsaß-Lothringen ($ 9) hat das Recht des Ein- 
spruchs jedem Wahlberechtigten gegeben, der an der betreffen- 
den Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur II. Kammer auch 
jedem Wählbaren, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt 
hat. Es kann sich also nur darum handeln, welche Parteı- 
rechte die „Partei“ im Wahlprüfungsverfahren hat. Das hängt 
aber in erster Linie davon ab, ob das Parlament, ob ein Verwal- 
tungsgericht oder ob ein ordentliches Gericht zu entscheiden hat, 
und sodann nach welcher Ordnung das Verfahren seinen Gang 
nimmt. Nicht aber bestimmt sich umgekehrt die Natur des Ver- 
fahrens nach den „Parteien“, weder nach ihrem Vorhandensein, 
noch nach der bloßen Tatsache ihrer Mitwirkung. Selbstver- 
ständlich wird „der einfache Wähler, der eine Wahl anficht“,
	        
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