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dem Landesverwaltungsgesetze“. HATSCHEK mag etwa an einiges
aus den Abschnitten X und XIII gedacht haben. Aber für unsere
Frage hat SCHULTZENSTEIN nicht das geringste beigetragen oder
beitragen wollen.
Also eine „wissenschaftliche* Aufmachung mit guten
Namen, die, wenn man sie aufbricht, sich für die von HATSCHEK
aufgeworfene Frage als vollständig und in jeder Beziehung in-
haltslos erweist! Nun ist der ganze Aufwand von gelehrtem
Schein aber auch vollkommen überflüssig und ohne jeden ver-
ständigen Zweck. Wer „Partei“ ist, d.h. zunächst, wer zur An-
fechtung der Wahl berechtigt ist — vom „Gegner“ wird später
zu reden sein — das wird nicht aus einern theoretischen Partei-
begriff ergründet, sondern das ist das elementarste, was positive
Satzung ausdrücklich zu sagen hat, und es wird wohl niemals
aus anderen, als dem öffentlichen Interesse entsprechenden Zweck-
mäßigkeitsgründen und aus Billigkeitsrücksichten bestimmt. Der
Reichstag hat Bestimmung darüber autonom in seiner Geschäfts-
ordnung getroffen: er erkennt die Berechtigung zur Einsprache
gegen eine Wahl jedem Reichstagsmitglied und die Berechtigung
zur Anfechtung einer Wahl jedem Wahlberechtigten zu. Die
Verfassung für Elsaß-Lothringen ($ 9) hat das Recht des Ein-
spruchs jedem Wahlberechtigten gegeben, der an der betreffen-
den Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur II. Kammer auch
jedem Wählbaren, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt
hat. Es kann sich also nur darum handeln, welche Parteı-
rechte die „Partei“ im Wahlprüfungsverfahren hat. Das hängt
aber in erster Linie davon ab, ob das Parlament, ob ein Verwal-
tungsgericht oder ob ein ordentliches Gericht zu entscheiden hat,
und sodann nach welcher Ordnung das Verfahren seinen Gang
nimmt. Nicht aber bestimmt sich umgekehrt die Natur des Ver-
fahrens nach den „Parteien“, weder nach ihrem Vorhandensein,
noch nach der bloßen Tatsache ihrer Mitwirkung. Selbstver-
ständlich wird „der einfache Wähler, der eine Wahl anficht“,