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„zweifellos Partei* — wenn man das so nennen will —, aber es
ist eine schiefe Auffassung, wenn HATSCHEK sagt, daß ihm „auch
der $ 5 der Gesch.Ord. des Reichstags diese Parteirolle sichert“.
Die Geschäftsordnung, die die Anfechtungsberechtigung regelt,
ermöglicht vielmehr dem Wähler erst, „den Anstoß zur Wahl-
prüfung zu geben“, also die Rolle eines — zunächst formal —
Beteiligten anzutreten. Welche sachliche und inhaltliche
Bedeutung dann seine „Partei*-Stellung hat, folgt nicht aus irgend
einem Parteibegriff, sondern aus den Normen, die für das Ver-
fahren gelten, auf Grund des Gesetzes oder — beim Reichstag —
auf Grund seiner Geschäftsordnung und Uebung. Ebenso ist es
nicht richtig, wenn HATSCHEK aus der Partei-Eigenschaft des
Anfechtenden die Pflicht der Organe des Reichstags folgert, die
Wahlprüfung vorzunehmen: Der Reichstag „muß“ keineswegs
die angefochtene Wahl prüfen der Existenz der „Partei“ wegen,
die „ja doch den Anstoß zur Wahlprüfung gibt“, sondern
er muß sie prüfen, weil ihm Art. 27 der Beichsverfassung,
der nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ausspricht,
dies auflegt, also auch für ihn die Offizialmaxime statuiert. Die
Pflicht besteht aber nur, sofern die Gültigkeit einer Wahl nicht
bloß angefochten, sondern die Anfechtung auch begründet (sub-
stanziiert) ist, die Wahl also tatsächlich ins Wanken gekommen
ist. Zur „Partei“ macht den Anfechtenden schon der bloße Akt
der Anfechtung auch ohne Begründung. Das zeigt sich deutlich
jedenfalls im gerichtlichen Verfahren, wo ein solcher Anfechter
zurückgewiesen wird und die Kosten zu tragen hat, aber eine
Prüfungspflicht hinsichtlich der Wahl begründet diese Partei-
stellung nicht. Die Einflußlosigkeit der Parteirolle überhaupt auf
die Prüfungspflicht zeigt sich auch darin, daß der Tod des An-
fechters das Verfahren nicht beendet oder, wie im Zivilprozeß,
unterbricht, und daß nach HATSCHEKs eigenen, hier einmal
richtigen Worten die Zurücknahme des Wahlprotestes, ebenfalls
anders wie im Zivilprozeß, bedeutungslos ist, da „man nur das