Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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zurücknehmen kann und darauf verzichten kann, was einem ge- 
hört“; „auf die die Allgemeinheit berührende Nichtig- 
keit der Wahl kann er (der Wähler) nicht verzichten“ (HAT- 
SCHEK 8. 521). 
Warum HATSCHEK sich bemüht, sich aber auch damit be- 
gnügt, zur Stütze seiner Ansicht über die Natur des Wahlprüfungs- 
verfahrens als eines streitigen das Vorhandensein von 
Parteien — mit allerdings seltsamer Argumentation — nach- 
zuweisen, hellt sich erst auf durch seine den obigen unmittelbar 
folgenden Worte (S. 497): 
„Die Organe des Reichstags sind nicht in der Lage, wie der Staats- 
anwalt eine Denunziation, so auch den Wahlprotest in den Papierkorb zu 
werfen. Die Parteistellung des die Wahl anfechtenden Wählers ist also 
zweifellos. Deshalb steht auch die Praxis des Reichstags auf dem Stand- 
punkt, anzuerkennen, daß es im Wahlprüfungsverfahren richtige Parteien 
gebe“, 
HATSCHEK stellt also die Alternative: Entweder Streit- 
verfahren, worunter, wenn seine jedes andere Verfahren glatt- 
weg ablehnende Unterscheidung und seine Polemik einen Sinn 
haben soll, nur ein prozessual-technisch kontradiktorisches Ver- 
fahren verstanden sein kann, oder — Willkür unter dem 
Zeichen des Papierkorbs. Dabei werden ganz beson- 
ders die Staatsanwälte erstaunt sein über die höchst einfache und 
geniale Weise, in der sie sich mit ihrer Amtspflicht, ihren Akten 
und — dem Legalitätsprinzip abfinden können. Der Staatsanwalt 
darf ja eine Anzeige, die ihm nicht paßt, „in den Papierkorb 
werfen“. Und welche Arbeitsentbürdung eröffnet sich für den 
außerhalb des zivilprozessualen Streitverfahrens stehenden Vor- 
mundschafts- und Nachlaßrichter und die Behörden der Dienst- 
aufsicht über sie’. Sie haben ja alle die Freiheit des Papier- 
” Eine eigentümliche Entlastungstendenz für die Gerichte scheint über- 
haupt in überraschender Weise hervorzutreten. Das zeigte sich auch ge- 
legentlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Colmar über die 
Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Landtagsmitgliedschaft 
des bekannten Redakteurs und Priesters Wetterle vorhanden sind. Das
	        
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