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gegen einen Gerichtshof öffentlich polemisiert, aufzuwenden die
Pflicht hat, durehzusehen, dann wäre ihm schon auf S. 1 der
folgende Satz entgegengetreten:
„Zu Beginn der ersten Sitzung, in welcher Wahleinsprüche
verhandelt wurden, gab der vorsitzende Oberlandesgerichtspräsident
in einigen einleitenden Bemerkungen die Normen des Verfahrens
kund. Er sprach dabei u. a. aus, daß die im $ 13 AGFGG. vor-
gezeichnete entsprechende Anwendung der allgemeinen Vor-
schriften des FGG. die Deffentliehkeit der Verhandlungen
gestatte, und daß die Natur der zu verhandelnden Angelegenheiten
sie gebiete; das Gericht habe deshalb die öffentliche Verhand-
lung, nach Abschluß der unter Anwesenheit der Be-
teiligten gepflogenen Erhebungen beschlossen“ ?.
Wie dann die Verhandlung sich gestaltete, und daß dabei
kein Beteiligter zu kurz kam, hätte HATSCHEK Blatt für Blatt
nachlesen können und, ehe er darüber schrieb, auch wohl müssen,
so z. B. S. 4, 5: „In dieser Verhandlung führte Just.Rat....
als Vertreter der Einspruchskläger aus: ... Just.Rat.... er-
klärte als Vertreter des Gewählten ... . . Aehnlieh 8. 10, 20, 40
usf. Zu allen Verhandlungen waren die Beteiligten geladen; die
Entscheidung wurde verkündet und ihnen durch Zustellung bekannt
gemacht. Aber — sie werden nicht „Parteien“, sondern „Be-
teiligte“* genannt! Das entspricht der Ausdrucksweise der allge-
meinen Vorschriften des FGG. ebenso wie der Natur des Ver-
fahrens und ändert an dem Wesen der Sache keinen Deut.
Man kann also sehr wohl den Fall kontradiktorischer
Verhandlung gegenüberstehenderParteienüber
einen zwischen ihnen bestehenden Streit verneinen
und doch die Pflicht aufklärender Anhörung der Beteiligten be-
jahen und dabei völlig auf dem Boden des Rechtes stehen —
weitab vom Papierkorb!
° Das in dieser Erklärung hier gesperrt Gedruckte ist auch in der ver-
öffentlichten Sammlung gesperrt gedruckt.