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IV.
Wenn das Verfahren eines Gerichtshofs als unjuristisch, un-
haltbar und auf einer Fiktion beruhend bekämpft wird, so sollte
man erwarten, daß man etwas darüber erfährt, wie denn das Ge-
richt es hätte machen sollen. HATSCHEK sagt darüber kein Wort.
Nun ist das Oberlandesgericht weder ein Verwaltungsgerichtshof,
für den das Verfahren in den Gesetzen über die Verwaltungsge-
richtsbarkeit vorgezeichnet ist; es ist auch kein Parlament, das
sein Verfahren durch Geschäftsordnung beliebig regeln kann. Es
ist als Gericht an das für die Gerichte gesetzlich vorgeschriebene
Verfahren gebunden: handelt es sich um ein nichtstreitiges Ver-
fahren, an den oben wiedergegebenen $ 13 AG. z. FGG., handelt
es sich um ein streitiges Verfahren, an die wenigstens entsprechend
anzuwendenden Vorschriften der ZPO. Wenn nun auch, wie wir
soeben gesehen haben, bei der entsprechenden Anwendung von
Vorschriften manche Abweichungen gestattet und selbstverständ-
lich sind, so geht das doch nicht so weit, daß das entsprechend
zu beachtende Vorbild vollständig auf den Kopf gestellt wird,
so daß es gar nieht mehr wieder zu erkennen ist. Die Grund-
prinzipien dürfen also nicht ausgeschaltet werden. Dazu gehört
aber, wie oben (Il.) schon ausgeführt, im Verfahren nach
der Zivilprozeßordnung die freie Verhandlungs- und Dis-
positionsmaxime der Parteien, die die ZPO. nur in ganz verein-
zelten, hier auch nicht analog in Frage kommenden Fällen aus-
schließt oder beschränkt, und man wird auch für das Auftreten
vor dem Öberlandesgericht den Anwaltszwang dazu zu rechnen
haben. Wer also, wie HATSCHEK, dafür eintritt, das Wahlprü-
fungsverfahren sei eine streitige Angelegenheit und bleibe
dies auch, wenn die Prüfung einem Gerichte übertragen ist, der
muß, wenn er sich überhaupt einen Gedanken darüber macht, not-
wendig dazu gelangen, diese Grundprinzipien der Zivilprozeßord-
nung auch im Wahlprüfungsverfahren gelten zu lassen. Und nun