Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 272 — 
denke man sich ein solches streitiges Wahlprüfungsverfahren ein- 
mal aus mit Bestreitungen, Anerkenntnissen, Versäumnisfolgen 
und dem ganzen Uebelstand der Vertagungen, kurz nach einem 
System, das, wie unsere Zivilprozeßordnung, entgegen anderen 
Zweigen und Disziplinen staatlich geordneter Tätigkeit, noch tief 
in dem im vorigen Jahrhundert in Blüte gestandenen lebenver- 
gessenen Manchestertum steckt! — HATSCHEK scheint vor dieser 
Konsequenz in der Tat nicht zurückzuschrecken, wenn anders er 
dem auf S. 538 ausgesprochenen Satz: Das Beweisaufnahmever- 
fahren des auf Ansuchen des Reichstags handelnden Amtsgerichts 
„regelt sich nach den Grundsätzen der Zivil- 
prozeßordnung, dadas Wahlprüfungsverfahren 
ein dem Verwaltungsstreitverfahren nachge- 
bildetes Verfahren ist“, einen Sinn zuerkennt. Daß der 
Satz in mehrfacher Hinsicht unrichtig ist, hat einesteils schon das 
ÖOberlandesgerieht in Naumburg an der Hand preußischer Gesetz- 
gebung bezeugt, und haben wir andernteils unter Il. oben ge- 
sehen. Wo denn in aller Welt und durch welches Gesetz das 
Wahlprüfungsverfahren dem Verwaltungsstreitverfahren nachge- 
bildet ist, und, wenn dem so wäre, wie so dann das auf Grund 
dieser nachgebildeten Schöpfung zu handhabende Verfahren „nach 
den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung sich regeln“ soll, darüber 
hat sich HATSCHEK begreiflicherweise nicht ausgesprochen. 
Dazu kommt folgendes: 
Bisher wurde nur von dem Verfahren im Falle des Einspruchs 
gegen die Gültigkeit einer Wahl gehandelt. Das ist aber nicht 
der einzige Fall. Nach $ 9 Abs. 4 der Verfassung von Elsaß- 
Lothringen hat, wie oben schon hervorgehoben, das Ober- 
landesgerieht auch dann zu entscheiden, wenn eine Kammer des 
Landtags über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen 
für die Mitgliedschaft im Zweifel ist und darüber die Entschei- 
dung des Gerichts verlangt. Wie denkt sich der Verteidiger des 
streitigen Verfahrens hier die Parteirollen? In dem einzigen Falle,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.