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der bisher die Entscheidung des Oberlandesgerichts erforderte
(dem Fall Wetterle), hat die Kammer nicht gesagt (und sie wird
dies auch in anderen Fällen vermutlich nicht tun, braucht es auch
nicht zu tun), wer die „Zweifler“ sind, und wie sie sich nach
Personen oder politischen Parteien verteilen, die ja vielleicht recht
heftig und hitzig gestritten haben mögen. Soll nun etwa das
Gericht, um die für das Verfahren notwendigen „richtigen Par-
teien“ feststellen zu können, die Kammer vorladen und vor Ge-
richt einen „Hammelsprung“ vollführen lassen? oder sollen er-
mächtigte Rechtsanwälte diesen Sprung — der hier ein Sprung
ins Lächerliche wäre — für die Kammermitglieder nach dem Vor-
bild fürstlicher Eheschließungen per procurationem exekutieren ?
— oder endlich, will man für den einen Fall streitiges, für den
anderen nichtstreitiges Verfahren annehmen und das Gericht da-
nach prozedieren lassen, damit ständig illustriert werde, daß es
zwar ein sehr praktisches, vernünftiges und zweckmäßiges Ver-
fahren gibt, daß man aber doch in 98 von 100 Fällen das sehr
unpraktische, unvernünftige und zweckwidrige Verfahren anwendet
— um des „Parteibegriffs“ willen?
V.
Bei seinen Erörterungen über die juristische Natur des Wahl-
prüfungsverfahrens bewegt sich HATSCHEK zunächst im $ 49
(S. 481) in einem allgemeinen Rahmen — „nach den Grundsätzen
des allgemeinen Staatsrechts* — und in einem engeren — den
„gesetzgebungspolitischen Resultaten für die Wahlprüfung des
deutschen Reichstags“. — Der eigentliche Sitz seiner Ausführungen
ist der VI. Abschnitt seines Buches (S. 491 ff.): „das Wahl-
prüfungsrecht des deutschen Reichstags“. Hier
bringt er auch seine Polemik gegen das Öberlandesgericht in
Colmar unter, obwohl dieses selbstverständlich niemals einen An-
laß gehabt oder genommen hat, sich mit dem Wahlprüfungsrecht
des deutschen Reichstags oder der juristischen Natur dieses Rechtes