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kung der Position des Abgeordneten, zu dessen
Gunsten der Gegenprotesterhoben wurde“.
Ungefähr sagt das Prof. v. SEYDEL auch, nur mit ein bischen
anderen Worten.
Und ferner auf S. 534, wo wir ohne alle Umschweife er-
fahren:
daß „es eine private Gegenpartei im Wahl-
prüfungsverfahren nicht gibt, und auch der Er-
heber desGegenprotestes keine offizielle Partei-
stellung in der Praxis des Reichstags besitzt“.
3. Auf S. 541 erscheinen die Inhaber der „Partei-
rollen“ schon gar nicht mehr als Streitparteien, sie — „der
Protesterheber“, wie „der Protestgegner* — werden, ganz nicht-
streitiger Gerichtsbarkeit gemäß und ganz wie vom Oberlandes-
gericht in Colmar, nur noch als „die Beteiligten“ klassifiziert.
Aber sehr im Unterschied von dem Verfahren vor diesem Gericht,
in dem die Zuziehung der Beteiligten zu der Beweiserhebung wie
zu der öffentlichen Schlußverhandlung als ganz selbstverständlich
angesehen wird, und in dem sie ausgiebig zu Worte kommen,
betrachtet HATSCHEK auf der Basis seines „Parteibegriffs“ das
Parteirecht auf Anwesenheit und Gehör bei der Beweiserhebung
recht skeptisch. Die Frage, „inwiefern die Beteiligten zur Beweis-
erhebung als Zuhörer [als Zuhörer!] zuzulassen sind*, beantwortet
er dahin: „die Praxis scheint dies zu gestatten“. Er enthält sich
näherer Nachweise, fügt aber bei: „siehe darüber DELIUS a. a. O.,
LIDTKE, Jur. Wochenschr. 1909 S. 42%. Der „angeführte Ort“,
an dem DELIUS sich äußern soll, ist das Preußische Verwaltungs-
blatt Bd. 30 S. 349 ff. Er sagt dort über die angebliche Praxis
nichts, als daß LIDTKE (S. 42) mitteile, die Amtsgerichte im
Oberlandesgerichtsbezirk Cassel hätten „die Protesterheber bald
zugelassen, bald nicht“. Dagegen sagt DELIUS, der sich für die
Zulassung ausspricht, folgendes, was für unsere Frage nicht un-
interessant ist: „Da Parteien hier nicht vorhanden