Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

—_— 22 0 — 
der doppelten Richtung der Wahlprüfungen: nach der Seite der 
vom objektiven Rechte geforderten Ordnungsmäßigkeit der Wahl, 
und nach der Seite des (subjektiven) Rechtes des Gewählten in 
seiner Eigenschaft als Kammermitglied. In den meisten Staaten 
entscheide die Kammer; wo Wahlgerichtshöfe eingeführt seien, 
denen JELLINEK den Vorzug gibt (S. 167), habe über das sub- 
jektive Recht des Gewählten der Gerichtshof zu entscheiden. Und 
dann heißt es wörtlich: „Ein Parteiverfahren jedoch 
ist für die Urteilsfällung eines Wahlgerichts- 
hofs nicht unbedingte Voraussetzung. Auf An- 
zeige in Form der Wahlproteste wird er (der 
Wahlgerichtshof) von Amts wegen den Tatbe- 
stand zuerforschenhaben, wasnatürlichkeines- 
wegs die Rechtsprechung über subjektive An- 
sprüche ausschließt... .“ ($. 168). 
Gehen wir zu LABAND. Was sollte ıhn veranlaßt haben, 
bei seiner Darstellung des Wahlprüfungsrechts des Reichstags 
in eine Erörterung über die Natur des Verfahrens als eines 
streitigen oder nicht streitigen einzutreten? Und in der Tat: 
in seinen Erörterungen über die Wahlprüfung, deren Aufgabe 
und Begrenzung, und bei der Darstellung des in der Geschäfts- 
ordnung geregelten Verfahrens, findet sich über die Natur des 
Verfahrens, über die Mitwirkung der Parteien, darüber, daß es 
sich um ein „richtiges öffentlich-rechtliches“, oder überhaupt um 
welcherlei juristisch-technisches Verfahren es sich handele, kein 
Wort, nicht die leiseste Andeutung. Auch was HATSCHEK 
hierüber sagt, ist — es ist mir leid, aber es ist nicht anders 
zu nennen — einfach leichtfertig in den Wind geschrieben. 
LABAND sagt wörtlich (S. 337): „Daß die Entscheidung 
materiellden Charakter eines Urteils hat, also 
nach Grundsätzen desRechts und derBilligkeit, 
nicht nach dem politischen Parteiinteresse er- 
folgen sollte, bedarf keiner Ausführung‘. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.