Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Und HERMANN SCHULZE, seinerzeit der beste Kenner des deut- 
schen Privatfürstenrechtes nach geschichtlicher Entwicklung und 
gegenwärtiger Bedeutung, sagt: „Der von dem Historiker oft 
wenig beachtete Akt, wodurch die Unteilbarkeit des Staates grund- 
gesetzlich festgestellt wurde, erscheint als der größte Wendepunkt 
in der Geschichte eines deutschen Territoriums. Keine Schlacht 
Friedrichs des Großen ist wichtiger für Preußens gegenwärtige 
Größe als der Akt staatsmännischer Weisheit, wodurch Albrecht 
Achilles die Unteilbarkeit der märkischen Lande für immer fest- 
setzte“ ?. 
Diese bisher herrschende Auffassung wird vollständig über 
den Haufen geworden von KOSER?. Sein Urteil lautet: „Von 
dieser Grundanschauung aus und mit Berufung auf das Beispiel 
des Vaters bestimmte Albrecht in seiner Dispositio Achillea von 
1473, daß so lange zwei seiner Söhne am Leben sein würden, die 
Mark und die fränkischen Lande voneinander getrennt bleiben 
sollten. Für den zunächst gegebenen Fall, nur für seine Erben, 
verfügte Albrecht weiter, daß die Mark ungeteilt dem ältesten 
Sohne, der fränkische Besitz dem zweiten und dem dritten Sohne 
zufallen sollte, und daß der vierte Sohn und etwa noch zu er- 
wartende Söhne ohne Landausstattung bleiben würden.“ Die Be- 
deutung der Achillea soll eben nur darin bestehen, daß man sich, 
vor die Wahl gestellt zwischen Territorialseparation und Kollek- 
tivsukzession, für die Landesteilung entscheidet, während man sich 
zum Grundsatze der Primogenitur, einer monarchischen Nach- 
folge unter Ausschluß aller jüngeren Söhne und ihrer Nachkom- 
menschaft, nicht zu erheben wagt. Bei dieser Auffassung er- 
scheint die von Joachim I. verfügte und mit seinem Tode 1535 
  
2 HERMANN SCHULZE, Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürsten- 
häusern, Leipzig 1851, S. VI, wiederholt im Preußischen Staatsrecht, 2. Aufl., 
Leipzig 1888, Bd. 1, S. 32. 
® Koser, Geschichte der br. pr. Politik, Bd. 1, Stuttgart und Berlin 
1913, 8. 172.
	        
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