Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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1415 als Kurfürst belehnt worden war, unteilbar. Denn mit Zu- 
stimmung seiner Söhne hatte er eine Teilung veranstaltet, wo- 
nach der älteste Johann Franken über dem Gebirge, der zweite 
Friedrich Brandenburg rechts der Elbe mit der Kurwürde, Albrecht 
Achill das fränkische Unterland und endlich der jüngste Friedrich 
der Fette die Altmark erhielt. Und selbst wenn man den Erwerb 
des ersten Kurfürsten als Grundlage der Kurwürde hätte anneh- 
men wollen, so gehörten jedenfalls die späteren Erwerbungen, 
namentlich die Neumark und die böhmischen Lehen nicht zu den 
Kurlanden. Reichsrechtlich war also eine weitgehende Abteilung 
der jüngeren Söhne auch für Brandenburg nicht verhindert, das 
konnte nur kraft Landesrechtes geschehen — entweder für den 
einzelnen Fall oder ein für allemal. 
Einer solchen landesrechtlichen Regelung stand nun aber das 
Hindernis entgegen, daß nach dem Staatsrechte des alten Reiches, 
an dem man bis zu seinem Untergange streng festhielt, nicht nur 
der Landesherr, sondern auch alle Mitglieder des landesherrliehen 
Hauses reichsunmittelbar waren. Der Landesherr hatte gegen- 
über den Mitgliedern seines Hauses gar keine obrigkeitliche Ge- 
walt, sondern nur die privatreehtlichen Befugnisse eines Familien- 
vaters. 
Wenn man trotzdem von Hausgesetzen spricht, so schiebt 
man dabei die Gedanken einer späteren Zeit unter. Von Gesetzen 
des Landesherrn konnte mangels einer gesetzgebenden Gewalt 
gegenüber den Mitgliedern des Hauses gar keine Rede sein. Wie 
man Land und Leute überhaupt als ererhtes Familiengut betrach- 
tete, so waren auch die sogenannten Hausgesetze an sich nichts 
anderes als privatrechtliche Verträge über die Erbfolge in Land 
und Leute. 
Ein solches Abkommen war einmal möglich als letztwillige 
Verfügung des Vaters unter seinen Söhnen mit deren Zustimmung 
oder unter gleichgeordneten Geschlechtsgenossen. Das Abkommen 
konnte sich auf einen einzigen, gerade vorliegenden Erbfall be-
	        
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