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1415 als Kurfürst belehnt worden war, unteilbar. Denn mit Zu-
stimmung seiner Söhne hatte er eine Teilung veranstaltet, wo-
nach der älteste Johann Franken über dem Gebirge, der zweite
Friedrich Brandenburg rechts der Elbe mit der Kurwürde, Albrecht
Achill das fränkische Unterland und endlich der jüngste Friedrich
der Fette die Altmark erhielt. Und selbst wenn man den Erwerb
des ersten Kurfürsten als Grundlage der Kurwürde hätte anneh-
men wollen, so gehörten jedenfalls die späteren Erwerbungen,
namentlich die Neumark und die böhmischen Lehen nicht zu den
Kurlanden. Reichsrechtlich war also eine weitgehende Abteilung
der jüngeren Söhne auch für Brandenburg nicht verhindert, das
konnte nur kraft Landesrechtes geschehen — entweder für den
einzelnen Fall oder ein für allemal.
Einer solchen landesrechtlichen Regelung stand nun aber das
Hindernis entgegen, daß nach dem Staatsrechte des alten Reiches,
an dem man bis zu seinem Untergange streng festhielt, nicht nur
der Landesherr, sondern auch alle Mitglieder des landesherrliehen
Hauses reichsunmittelbar waren. Der Landesherr hatte gegen-
über den Mitgliedern seines Hauses gar keine obrigkeitliche Ge-
walt, sondern nur die privatreehtlichen Befugnisse eines Familien-
vaters.
Wenn man trotzdem von Hausgesetzen spricht, so schiebt
man dabei die Gedanken einer späteren Zeit unter. Von Gesetzen
des Landesherrn konnte mangels einer gesetzgebenden Gewalt
gegenüber den Mitgliedern des Hauses gar keine Rede sein. Wie
man Land und Leute überhaupt als ererhtes Familiengut betrach-
tete, so waren auch die sogenannten Hausgesetze an sich nichts
anderes als privatrechtliche Verträge über die Erbfolge in Land
und Leute.
Ein solches Abkommen war einmal möglich als letztwillige
Verfügung des Vaters unter seinen Söhnen mit deren Zustimmung
oder unter gleichgeordneten Geschlechtsgenossen. Das Abkommen
konnte sich auf einen einzigen, gerade vorliegenden Erbfall be-