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letzt worden. Aber das war nur möglich, weil Kurfürst Joachim II.
es sich gefallen ließ. Der Geraer Hausvertrag gibt dafür die
sehr einleuchtende Erklärung: „Dann es ist Ihr g. unnd Ld. bee-
derseits geschehene unnd vorgenommene Verenderung mit guetem
wissenn und willenn der Söhne, wie erwehnt, zuegegangenn, Unnd
weil es in derselbenn willenn unnd wilkühr gestandenn, unnd son-
stenn von niemandts widersprochenn, oder gefochtenn wordenn,
so hat zwahr solche wilkührliche Verwilligung, illis consentienti-
bus, sed non posteritati können praejudicieren, daß sie darwieder
nieht habenn handelnn mögen.“ Im übrigen erwies sich diese
Verletzung der Achillea als eine höchst unglückselige Maßregel,
die gerade nicht zur Eintracht des brandenburgischen Hauses bei-
trug. Markgraf Hans von Küstrin erwarb sich daher das einzige
Verdienst, das unter diesen Umständen möglich war — nämlich
ohne Hinterlassung von Söhnen zu sterben, womit die Neumark
wieder an die Kurlinie fiel. Mit Recht hat man daher neuerdings
dem Markgrafen Hans in Küstrin ein Denkmal errichtet. Dem
Verfasser des Geraer Hausvertrages erscheint dieser Wiederanfall
als eine Bestätigung der Achillea, die Neumark habe „priorem
et pristinam naturam, ex consuetudine longissima et dispositione
Alberti, lege publica confirmata, aequisitam, wiederumb erlangett,
daß in derselbenn Marke, als in einem pertinentzstückh der Chur,
und derselbenn Landenn, auch nuhr der Primogenitus soll und
müeße secundum praescriptum modum et formam succedendi ab
Alberto, succediren‘“.
Wenn nach glücklicher Ueberwindung der ersten Landestei-
lung Johann Georg gleichwohl eine solche von neuem vornehmen
wollte, so handelte er nach den patrimonialen Vorstellungen der
Zeit, wonach Land und Leute nur ein ererbtes Familiengut waren,
und die jüngeren Söhne nicht ganz leer ausgehen durften. Aber
er verletzte die auch ihn bindende Achillea.
Das war ihm auch selbst bewußt. Denn sonst bleibt es un-
verständlich, wie nicht nur er selbst, sondern auch die anderen