Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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worbenen Gebieten vorsah, so wurde dadurch die durch den 
Geraer Hausvertrag bestätigte Achillea nicht verletzt. Ob die 
angeordnete Abteilung der jüngeren Söhne nicht gegen den seit 
Jahrhunderten im brandenburgischen Hause herrschenden Geist 
war, ist freilich eine andere Frage. Freilich schon nach dem 
ersten Testamente von 1664, wonach Markgraf Friedrich, der 
nachmalige erste König Halberstadt und das Amt Egeln, Mark- 
graf Ludwig Lauenburg und Bütow erhalten sollte, war dem 
künftigen Kurfürsten in der Sekundo- und Tertiogenitur die mili- 
tärische und diplomatische Führung vorbehalten. Das Testament 
von 1680 behält auch die Vertretung auf Reichs- und Kreistagen 
den kurfürstlichen Gesandten vor. Und endlich das letzte Testa- 
ment von 1686 macht selbst die Annahme und Entlassung von 
Beamten von Wissen und Willen des Kurfürsten abhängig. Es 
handelte sich also um kaum mehr als um Erbstatthalterschaften, 
‚um den Bestand mehrerer Linien zu sichern und ein Aussterben 
des Hauses zu verhüten. Anders als das Testament Johann Georgs 
mußten daher die Testamente des großen Kurfürsten als voll 
gültig betrachtet werden, zumal das letzte auch die kaiserliche 
Bestätigung erhalten hatte. Der Regierungsnachfolger glaubte 
dieser Folge nur durch den bekannten Schwiebuser Handel ent- 
gehen zu können, wodurch der Kaiser von vornherein seiner Be- 
stätigung die Wirksamkeit entzog. 
Jedenfalls hatten die Testamente des großen Kurfürsten eine 
Lücke und eine Hintertür gezeigt, wodurch die Achilles ohne 
jede Verletzung umgangen werden konnte. Auch dieser Ausweg 
mußte versperrt, und damit die Achillea zum weiteren Abschlusse 
gebracht werden. 
Das war die Aufgabe des Edikts Königs Friedrich Wilhelm ]. 
vom 13. August 1713 von der Inalienabilität deren alten und 
neuen Domänengüter — äußerlich bemerkenswert schon deshalb, 
weil es das erste und einzige Hausgesetz aus der Zeit des alten 
Reiches ist, das in Form eines landesherrlichen Ediktes erging,
	        
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