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gewesen, so hätte es gar keiner besonderen Bestimmung bedurft.
Denn worüber an neuen Erwerbungen der König nicht verfügte,
das blieb von selbst bei der Krone. Unter „Uns“ ist der jetzige
und jeder künftige König von Preußen in dem Sinne, daß der
König nieht stirbt, zu verstehen. Nur damit rechtfertigt sich die
Aufforderung: „Wir wollen auch Unsere in der Regierung ha-
bende Nachfolger und Successoren ausdrücklich hiermit verbunden
haben, über diese Unsere zu des Hauses Conservation und Wohl-
fahrt angesehene Verordnung kräfftig und unverbrüchlich zu halten,
auch nie das geringste, so derselben zuwider, vorgehen zu lassen.“
Damit war die Lücke der Achillea geschlossen. Auch über
' eigene Erwerbungen an Land und Leuten durfte der Landesherr
nicht mehr nach eigenem Ermessen verfügen, sie galten ohne
weiteres als für den Staat und für den Regierungsnachfolger ge-
macht.
Aber indem das Edikt sich nicht auf Land und Leute, son-
dern auch auf Güter und Revenuen bezog, ging es über das staat-
liche Bedürfnis hinaus. Das A. LR. II, 14 $S$ 14, 15 hat daher we-
nigstens insofern das Recht der Achillea wiederhergestellt, als
auf privatem Wege erworbene Güter des Landesherren als dessen
Privateigentum gelten und nur dann als den Domänen einverleibt
gelten, wenn er darüber weder unter Lebenden noch von Todes-
wegen verfügt. Von neuen Erwerbungen an Land und Leuten
wird nichts gesagt. Ueber sie kann der Landesherr also nicht
zum Nachteile des Regierungsnachfolgers verfügen — ein weiterer
Beweis dafür, daß das Edikt von 1713 sich nicht bloß auf die
neuen JErwerbungen Friedrich Wilhelms I. bezog, sondern eine
dauernde Bedeutung beanspruchte.
Die Lücke der Achillea war seit 1713 geschlossen. Es blieb
nur noch zur Durchführung ihres politischen Grundgedankens die
Beseitigung der äußeren Inkonsequenz, der Sekundo- und Tertio-
genitur in Franken. Einst hatte das bevorstehende Aussterben
der von Albrecht Achill begründeten jüngeren Linien in Franken