Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Gelegenheit gegeben, gegenüber dem Testamente Johann Georgs 
im Geraer Hausvertrage die Achilles als dauerndes Hausgesetz 
zu bestätigen. Das von neuem bevorstehende Aussterben der 
fränkischen Linien gab die Gelegenheit, die letzten politischen 
Folgen der Achilles zu ziehen in der absoluten Unteilbarkeit des 
Staatsgebietes und der Beseitigung der fränkischen Sekundo- und 
Tertiogenitur. Dies war die Aufgabe der „Erneuerung der Pac- 
torum Domus des Königl. Chur- und Fürstlichen Gesambt-Hauses 
Preußen und Brandenburg“ vom 24. Juni/11. 14. Juli 1752, des 
sogenannten Pactum Fridericianum. 
Wieder erscheint, entgegen dem einseitigen Edikte von 1713, 
die alte vertraute Form des Familienvertrages, äußerlich schon 
durch den Umstand geboten, daß gegenüber den regierenden 
Herren von Ansbach und Baireuth nicht einmal der souveräne 
König eine obrigkeitliche Gewalt der Gesetzgebung für sich ın 
Anspruch nehmen konnte. 
Von der Auffassung des Hauses über die Achillea gibt wie- 
der der Eingang ein Weistum ab: „Allermaßen in der Achillae- 
ischen Disposition klar versehen ist, daß nun zwey Haupt-Linien, 
nemlich die Chur-Linie und die Linie derer Marggraffen in Francken, 
allein die Regierung der respective Chur und dazu gehörigen 
Lande und des Marggraffthumbs, Ober- und Unterhalb Gebürgs, 
haben und führen, folglich nicht mehr als drey Regierende Für- 
sten seyn sollten.“ Also auch in der Mitte des 18. Jahrhunderts 
besteht dieselbe Rechtsüberzeugung fort wie um die Wende des 
16. und 17. Die Achillea ist nicht nur für den einzelnen Fall 
bestimmt gewesen. Sie war von Anfang an gedacht als dauern- 
des Hausgesetz und ist auch von allen kommenden Geschlechtern 
so aufgefaßt worden. 
Der Grundgedanke der Achillea wird aber jetzt weiterge- 
führt. Falls eine der beiden fränkischen Linien ausstirbt und von 
der anderen beerbt wird, soll keine neue Landesteilung erfolgen. 
Vielmehr wird für diesen Fall, der 1761 durch Aussterben der
	        
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