Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 304 — 
einheit, sondern der soziale der Erhaltung des Familienglanzes 
durch Verhütung der Zersplitterung des Familiengutes. Deshalb 
drückte man wohl auch zu Verletzungen des Grundsatzes der Un- 
teilbarkeit ein Auge zu, solange das soziale Ziel nicht beeinträch- 
tigt wurde. Aber der Erfolg war doch letzten Endes von her- 
vorragender politischer Bedeutung und diente der Idee des mo- 
dernen Staates. 
II. 
Die Formen des Erlasses von Hausgesetzen. 
Ursprünglicher Zweck der Hausgesetze war, gegenüber dem 
Teilungswesen, das mit dem Verschwinden des Amtscharakters 
der deutschen Landeshoheit seit dem 13. Jahrhundert eingerissen 
war, Land und Leute in einer Hand zu halten. Zu diesem Zwecke 
bedurfte es Bestimmungen über Voraussetzungen und Art der 
Regierungsnachfolge, Entschädigung der Nachgeborenen usw., also 
über wesentliche Teile des Familien- und Familiengüterrechtes. 
Der ursprüngliche Zweck der Hausgesetze einschließlich der sie 
ergänzenden Hausobservanz ist heute gegenstandslos geworden. 
Denn die deutschen Einzelstaaten sind verfassungsmäßig unteilbar. 
Aber der römische Satz: „Cessante ratione legis, cessat lex ipsa“ 
hat nur einen sehr bedingten Anspruch auf Geltung. Denn der 
Inhalt der Hausgesetze besteht trotz Fortfalls des ursprünglichen 
Zweckes fort und unterliegt weiterer Fortbildung. 
Da zur Zeit des alten Reiches nicht nur der: Landesherr, son- 
dern auch alle Mitglieder der landesherrlichen Familie reichsun- 
mittelbar waren, konnte der Landesherr für seine Familienmit- 
glieder, die gar nicht seine Untertanen waren, auch keine Gesetze 
erlassen. Die Hausgesetze waren vielmehr Rechtsgeschäfte des 
Landesherren und seiner Agnaten, entweder Verfügungen des 
Vaters unter seinen Söhnen mit deren Zustimmung oder Verträge 
unter gleichgeordneten Geschlechtsgenossen. Nur wenn der Kaiser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.