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rechtes verengert. Hierher gehören z. B. die Bestimmungen über
die Regentschaft in Preußen.
Andere hausrechtliche Bestimmungen sind durch Bezugnahme
der Verfassungsurkunde auf sie in die Verfassungsurkunde über-
nommen und damit formelles Verfassungsrecht geworden, unter-
liegen also einer Aenderung nur noch im Wege der Verfassungs-
änderung. Wenn z. B. nach Art. 53 der preußischen Verfassungs-
urkunde die Krone den königlichen Hausgesetzen gemäß für erb-
lich erklärt wird im Mannsstamme des königlichen Hauses, so
sind damit alle hausrechtlichen Bestimmungen, die Voraussetzungen
des Thronfolgerechtes bilden, z. B. über die Ebenbürtigkeit,
formelles Verfassungsrecht geworden und können nur durch Ver-
fassungsänderung geändert werden.
Einer Zustimmung der Agnaten bedarf es dazu nicht. Denn
weder beruht die Thronfolge auf einem überirdischen göttlichen
Rechte", noch sind Land und Leute ein ererbtes Familiengut
wıe ım Patrimonialstaate, so daß man von einer überstaatlichen
Stellung der deutschen Dynastien sprechen könnte !'!, noch ver-
bietet das Wesen der Thronfolge als eines Organisationsprinzips
die Aenderung der Thronfolge . Gegenüber dem Staate als
einer Quelle des Rechtes gibt es kein wohlerworbenes Recht aus
einem vorstaatlichen oder überstaatlichen Rechte. Man hat daher
auch kein Bedenken getragen, im Jahre 1896 in Sachsen-Mei-
ningen bestrittenes Thronfolgerecht, veranlaßt durch den lippe-
schen Thronfolgestreit, ohne Zustimmung der Agnaten gesetzlich
10 Staat, Philosophie des Rechtes, 5. Aufl., Tübingen und Leipzig 1878,
Bd. 2, Abt. 2, S. 238 ff.
11 Vgl. Arnpt, Können Rechte der Agnaten auf die Thronfolge nur
durch Staatsgesetz geändert werden? Berlin 1900; REHM, Modernes Fürsten-
recht, München 1904; REHM, Die überstaatliche Stellung der deutschen
Dynastien, Gießen 1907. Gegen ARNDT, SCHÜCKING, Der Staat und die
Agnaten, Jena 1902. Vgl. auch FrıEse, Thronfolge und Agnatenrecht,
Berlin 1906.
2? KOHLER, Rechtliche Erörterungen zur lippeschen Thronfolgefrage
im Archiv für öffentliches Recht Bd. 18, S. 434 ff.