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behren zu können glaubte — so lagen dafür nicht Gründe des
Staatsrechtes, sondern des Staatskredits vor. Ebenso wie durch
die gleichfalls staatsrechtlich überflüssige Zustimmung der alten
Stände wollte man die Domänenkäufer gegen alle künftigen An-
fechtungen sicher stellen. Deshalb war insbesondere noch für
jeden einzelnen Domänenverkauf die Zustimmung des Kronprinzen
und des ältesten Prinzen des Hauses vorgesehen °°.
Soweit dagegen hausreehtliche Normen weder in das formelle
Verfassungsrecht noch in die gewöhnliche Gesetzgebung überge-
gangen sind, ist es dabei verblieben, daß sie auch auf dem Wege
der Hausgesetzgebung geändert werden können, insbesondere so-
weit das Reichsrecht wie in Art. 57, 58 EG. zum BGB. Vor-
behalte zugunsten der Hausverfassungen und der Landesgesetze
macht.
Für solche Aenderungen des Hausrechtes macht sich nun die
scharfe Scheidelinie geltend, die das Jahr 1806 mitten durch den
hohen Adel des alten Reiches gezogen hat, indem es ihn in
mediatisierte und landesherrliche Familien trennte.
In den mediatisierten Familien sind die übrigen Familienmit-
glieder nicht Untertanen des Familienhauptes geworden, im Gegen-
teile das Familienhaupt hat seine Landeshoheit verloren. Unter
diesen Umständen kann das Familienhaupt gegenüber seinen
Familienangehörigen keine Gesetzgebungs- oder Verordnungsge-
walt in Anspruch nehmen. Vielmehr bleibt es bei dem älteren
Reehtszustande, daß das Hausrecht sich durch Verträge fortent-
wickelt, soweit nicht ein einzelnes Hausrecht einseitige Verfügungen
des Familienhauptes anerkennt. Nach Art. 14 der deutschen
Bundesakte sollten jedoch solche Verfügungen der mediatisierten
Häuser dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten Landes-
stellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht wer-
18 Vgl. BORNHAK, Mitwirkung des Kronprinzen und des ältesten Prinzen
des Hauses bei Domänenveräußerungen in Preußen im Verwaltungsarchive
Ba. 13, S. 303 ft.