Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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behren zu können glaubte — so lagen dafür nicht Gründe des 
Staatsrechtes, sondern des Staatskredits vor. Ebenso wie durch 
die gleichfalls staatsrechtlich überflüssige Zustimmung der alten 
Stände wollte man die Domänenkäufer gegen alle künftigen An- 
fechtungen sicher stellen. Deshalb war insbesondere noch für 
jeden einzelnen Domänenverkauf die Zustimmung des Kronprinzen 
und des ältesten Prinzen des Hauses vorgesehen °°. 
Soweit dagegen hausreehtliche Normen weder in das formelle 
Verfassungsrecht noch in die gewöhnliche Gesetzgebung überge- 
gangen sind, ist es dabei verblieben, daß sie auch auf dem Wege 
der Hausgesetzgebung geändert werden können, insbesondere so- 
weit das Reichsrecht wie in Art. 57, 58 EG. zum BGB. Vor- 
behalte zugunsten der Hausverfassungen und der Landesgesetze 
macht. 
Für solche Aenderungen des Hausrechtes macht sich nun die 
scharfe Scheidelinie geltend, die das Jahr 1806 mitten durch den 
hohen Adel des alten Reiches gezogen hat, indem es ihn in 
mediatisierte und landesherrliche Familien trennte. 
In den mediatisierten Familien sind die übrigen Familienmit- 
glieder nicht Untertanen des Familienhauptes geworden, im Gegen- 
teile das Familienhaupt hat seine Landeshoheit verloren. Unter 
diesen Umständen kann das Familienhaupt gegenüber seinen 
Familienangehörigen keine Gesetzgebungs- oder Verordnungsge- 
walt in Anspruch nehmen. Vielmehr bleibt es bei dem älteren 
Reehtszustande, daß das Hausrecht sich durch Verträge fortent- 
wickelt, soweit nicht ein einzelnes Hausrecht einseitige Verfügungen 
des Familienhauptes anerkennt. Nach Art. 14 der deutschen 
Bundesakte sollten jedoch solche Verfügungen der mediatisierten 
Häuser dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten Landes- 
stellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht wer- 
18 Vgl. BORNHAK, Mitwirkung des Kronprinzen und des ältesten Prinzen 
des Hauses bei Domänenveräußerungen in Preußen im Verwaltungsarchive 
Ba. 13, S. 303 ft.
	        
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