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den. Partikularrechtlich wie in Preußen ist sogar königliche Ge-
nehmigung für neue hausgesetzliche Bestimmungen vorgesehen.
Für die mediatisierten Familien ist es hiernach im wesentlichen
bei den Zuständen des alten Reiches verblieben — nur daß an
die Stelle der Reichsgewalt der Landesherr getreten ist, der durch
seine Verkündigung oder Genehmigung das Rechtsgeschäft zur
objektiven Rechtsordnung erhebt.
In den landesherrlichen Häusern war dagegen der Landes-
herr mit dem Fortfalle der Reichsstaatsgewalt zum absoluten
Gesetzgeber auch gegenüber den Mitgliedern seines Hauses ge-
worden, soweit ihn ständische Befugnisse nicht einschränkten.
Und das war bei der Hausgesetzgebung nie der Fall gewesen.
Soweit nicht einzelne Gegenstände des früheren Hausrechtes
durch das formelle Verfassungsrecht oder durch die staatliche
Gesetzgebung in Anspruch genommen sind, besteht das Hausrecht
auch heute noch kraft der Autonomie des landesherrlichen Hauses
fort und unterliegt nicht der Regelung durch die gewöhnliche
Landesgesetzgebung.
Das ergibt sich einmal aus der staatsrechtlichen Stellung des
deutschen Landesherren im allgemeinen. Er vereinigt in sich alle
Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den verfassungsmäßigen
Beschränkungen aus. Die Vermutung spricht also für das freie
monarchische Recht, die Beschränkung bedarf der besonderen
Rechtsgrundlage. Insbesondere reicht das Gebiet der Gesetz-
gebung, bei deren Ausübung der Landesherr an die Zustimmung
der Volksvertretung gebunden ist, nur so weit, als Verfassungs-
urkunde oder besondere Gesetze einzelne Gegenstände der Gesetz-
gebung überweisen. Dazu hat das Hausrecht im ganzen nie ge-
hört — höchstens einzelnes, was früher hausrechtlich geregelt
war, ist in die Gesetzgebung übergegangen.
Aber selbst wenn man mit einer weit verbreiteten Ansicht
annimmt, daß im Anschlusse an die Lehre von der Teilung der
Gewalten die Verfassungsurkunden den Erlaß aller Rechtssätze
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 91