Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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den. Partikularrechtlich wie in Preußen ist sogar königliche Ge- 
nehmigung für neue hausgesetzliche Bestimmungen vorgesehen. 
Für die mediatisierten Familien ist es hiernach im wesentlichen 
bei den Zuständen des alten Reiches verblieben — nur daß an 
die Stelle der Reichsgewalt der Landesherr getreten ist, der durch 
seine Verkündigung oder Genehmigung das Rechtsgeschäft zur 
objektiven Rechtsordnung erhebt. 
In den landesherrlichen Häusern war dagegen der Landes- 
herr mit dem Fortfalle der Reichsstaatsgewalt zum absoluten 
Gesetzgeber auch gegenüber den Mitgliedern seines Hauses ge- 
worden, soweit ihn ständische Befugnisse nicht einschränkten. 
Und das war bei der Hausgesetzgebung nie der Fall gewesen. 
Soweit nicht einzelne Gegenstände des früheren Hausrechtes 
durch das formelle Verfassungsrecht oder durch die staatliche 
Gesetzgebung in Anspruch genommen sind, besteht das Hausrecht 
auch heute noch kraft der Autonomie des landesherrlichen Hauses 
fort und unterliegt nicht der Regelung durch die gewöhnliche 
Landesgesetzgebung. 
Das ergibt sich einmal aus der staatsrechtlichen Stellung des 
deutschen Landesherren im allgemeinen. Er vereinigt in sich alle 
Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den verfassungsmäßigen 
Beschränkungen aus. Die Vermutung spricht also für das freie 
monarchische Recht, die Beschränkung bedarf der besonderen 
Rechtsgrundlage. Insbesondere reicht das Gebiet der Gesetz- 
gebung, bei deren Ausübung der Landesherr an die Zustimmung 
der Volksvertretung gebunden ist, nur so weit, als Verfassungs- 
urkunde oder besondere Gesetze einzelne Gegenstände der Gesetz- 
gebung überweisen. Dazu hat das Hausrecht im ganzen nie ge- 
hört — höchstens einzelnes, was früher hausrechtlich geregelt 
war, ist in die Gesetzgebung übergegangen. 
Aber selbst wenn man mit einer weit verbreiteten Ansicht 
annimmt, daß im Anschlusse an die Lehre von der Teilung der 
Gewalten die Verfassungsurkunden den Erlaß aller Rechtssätze 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 91
	        
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