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des Landesherren gegenüber seinen Agnaten, teils in dem Wunsche,
das Hausgesetz gegen alle künftigen Anfechtungen zu sichern.
Ein Beispiel dafür ist namentlich das vorerwähnte preußische
Hausgesetz von 1808. Ein Gewohnheitsrecht läßt sich aber aus
solehen einzelnen Vorgängen um so weniger ableiten, als da-
zwischen immer wieder einzelne Hausgesetze ohne Zustimmung
der Agnaten oder bloß nach ihrer Anhörung ergingen '*.
Selbstverständlich bleibt es dem einzelnen Hausgesetze einer
landesherrlichen Familie unbenommen, sämtliche oder einzelne
Aenderungen in der Hausgesetzgebung von der Zustimmung sämt-
licher Agnaten abhängig zu machen. Dann kann selbstverständ-
lich eine Aenderung ohne ihre Zustimmung nicht erfolgen, es sei
denn, die Bestimmung, welche ihre Zustimmung erfordert, wäre
vorher mit ihrer Zustimmung aufgehoben. Bemerkenswerterweise
enthalten aber eine solche ausdrückliche Vorschrift nur drei Haus-
gesetze, das hannöversche vom 19. November 1836, soweit es
sich um Bestimmungen über die Thronfolge handelt, und das
sachsen-koburg-gothaische vom 1. März 1855, sowie das olden-
burgische vom 1. September 1872 ganz allgemein. Aus diesen
vereinzelten Erscheinungen läßt sich gewiß kein allgemeines Ge-
wohnheitsrecht ableiten.
Völlig jeder Begründung entbehrt die Auffassung, als habe
sich mit dem Uebergange zum konstitutionellen Staate eine neue
Form der Hausgesetzgebung entwickelt, zur Zeit des alten Reiches
habe es sich um Verträge gehandelt, mit dessen Auflösung habe
durch Eintritt in eine absolutistische Periode der Hausgesetz-
gebung der Landesherr das Hausrecht durch einseitige Verord-
nungen geregelt, und nunmehr sei, unter Ueberwindung der alten
rechtsgesehäftlichen Form, das unter Zustimmung der Agnaten
zu erlassende Hausgesetz an die Stelle getreten, so daß der Lan-
desherr durch die notwendige Mitwirkung der Agnaten gewisser-
14 Beispiele bei Ream, Modernes Fürstenrecht, München 1904, 8. 109.
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