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Ill.
Die Verbindlichkeit von Hausgesetzen für sou-
veräne Nebenlinien.
Daß mehrere Linien desselben Hauses in den Besitz von
Landeshoheit gelangten, war in den Zeiten des alten Reiches
hauptsächlich die Folge von Teilungen. Doch war die Erwer-
bung einer Landeshoheit auch ohne Teilung durch ein Mitglied
des Hauses auf Grund besonderen Rechtstitels nicht ausgeschlossen.
Ein Beispiel im Kleinen bietet dafür der Erwerb der halben Graf-
schaft Schaumburg im Jahre 1640 durch den Grafen Philipp zur
Lippe, der in seinem Stammlande die Paragien Alverdissen und
Lipperode besaß. Aber vom Ausgange des Mittelalters bis in die
neueste Zeit bestiegen Mitglieder deutscher Fürstenhäuser auch
fremde Throne in den skandinavischen Staaten, England, Ruß-
land, Belgien, Portugal und den Balkanstaaten. In früherer Zeit
war es vielfach der Landesherr selbst, der den ausländischen Thron
erwarb und damit die fremde Krone in Personalunion mit der
deutschen Landeshoheit verband. In neuerer Zeit haben diese
Verbindungen eines deutschen Landes mit einem fremden aufge-
hört. Aber immerhin haben noch mannigfach nachgeborene Mit-
glieder eines deutschen landesherrlichen Hauses anderweit einen
souveränen Thron innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reiches
inne.
Wie früher der Erwerb eines Paragiums in Kammergütern
oder einer Apanage in Geldrente, die sich als Ersatz des ursprüng-
lichen Teilungsanspruches in Land und Leute im Mannsstamme
forterbten, so begründet in noch viel höherem Maße der Erwerb
einer eigenen Krone für den ersten Erwerber und seine Nach-
kommen eine selbständige Nebenlinie.
Daß eine Nebenlinie ihre besonderen Verhältnisse innerhalb
des Rahmens des allgemeinen Hausrechtes durch eigene hausge-