Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Ill. 
Die Verbindlichkeit von Hausgesetzen für sou- 
veräne Nebenlinien. 
Daß mehrere Linien desselben Hauses in den Besitz von 
Landeshoheit gelangten, war in den Zeiten des alten Reiches 
hauptsächlich die Folge von Teilungen. Doch war die Erwer- 
bung einer Landeshoheit auch ohne Teilung durch ein Mitglied 
des Hauses auf Grund besonderen Rechtstitels nicht ausgeschlossen. 
Ein Beispiel im Kleinen bietet dafür der Erwerb der halben Graf- 
schaft Schaumburg im Jahre 1640 durch den Grafen Philipp zur 
Lippe, der in seinem Stammlande die Paragien Alverdissen und 
Lipperode besaß. Aber vom Ausgange des Mittelalters bis in die 
neueste Zeit bestiegen Mitglieder deutscher Fürstenhäuser auch 
fremde Throne in den skandinavischen Staaten, England, Ruß- 
land, Belgien, Portugal und den Balkanstaaten. In früherer Zeit 
war es vielfach der Landesherr selbst, der den ausländischen Thron 
erwarb und damit die fremde Krone in Personalunion mit der 
deutschen Landeshoheit verband. In neuerer Zeit haben diese 
Verbindungen eines deutschen Landes mit einem fremden aufge- 
hört. Aber immerhin haben noch mannigfach nachgeborene Mit- 
glieder eines deutschen landesherrlichen Hauses anderweit einen 
souveränen Thron innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reiches 
inne. 
Wie früher der Erwerb eines Paragiums in Kammergütern 
oder einer Apanage in Geldrente, die sich als Ersatz des ursprüng- 
lichen Teilungsanspruches in Land und Leute im Mannsstamme 
forterbten, so begründet in noch viel höherem Maße der Erwerb 
einer eigenen Krone für den ersten Erwerber und seine Nach- 
kommen eine selbständige Nebenlinie. 
Daß eine Nebenlinie ihre besonderen Verhältnisse innerhalb 
des Rahmens des allgemeinen Hausrechtes durch eigene hausge-
	        
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