Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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setzgebung, wenn auch in beschränkterem Umfange, in das deutsche 
Privatfürstenrecht übergegangen. Abgesehen davon, daß sie sich 
selbstverständlich nicht auf Prinzessinnen bezieht, die in ein an- 
deres Haus hineingeheiratet haben, geschweige denn auf deren 
Ehegatten und Nachkommen, umfaßt sie auch nicht notwendig 
alle Thronfolgeberechtigten. Der Kreis der Thronfolgeberechtig- 
ten kann vielmehr weiter sein als der durch die Familiengewalt 
des Staatsoberhauptes verbundenen Familienmitglieder. Ebenso 
ist aber das umgekehrte Verhältnis möglich !%. Insbesondere sind 
die Mitglieder souveräner Nebenlinien der Familiengewalt und 
Hausgesetzgebung des Hauptes der Stammlinie nicht unter- 
worfen. 
Ein souveränes Haus kann kein anderes Familienhaupt haben 
als den eigenen Souverän. Nur eine scheinbare Ausnahme macht 
das oldenburgische Hausgesetz von 1872, nach dem Oberhaupt 
des großherzoglichen Hauses der regierende Großherzog, dagegen 
höchster Chef der Kaiser von Rußland als Oberhaupt der herzog- 
lich Gottorpschen Hauptlinie ist. Denn tatsächlich werden aus 
dieser Chefstellung des Kaisers von Rußland keine weiteren Fol- 
gerungen gezogen, das Hausgesetz gibt ihm keinerlei Befugnisse 
der Familiengewalt über die Mitglieder des großherzoglichen 
Hauses, geschweige denn über den Großherzog selbst. Es 
handelt sich vielmehr um eine bloße Ehrenstellung ohne Rechts- 
inhalt 2°, 
Die souveräne Nebenlinie bleibt dem Hausrechte unterworfen, 
wie es zur Zeit der Trennung von der Hanuptlinie galt. Nur die 
mit der souveränen Stellung der Nebenlinie unvereinbare Fami- 
liengewalt des Chefs der Hauptlinie hört auf. Das Recht des 
19 Von dem Gesamthause Hohenzollern unter der Familiengewalt des 
Königs von Preußen ist die fürstliche Linie in Preußen nicht thronfolge- 
berechtigt. 
20 UJebereinstimmend REHMm, Das landesherrliche Haus, Erlangen und 
Leipzig 1901, 8. 28.
	        
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