Der fehlerhafte Staatsakt in der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Von
Rechtsanwalt Dr. EUGEN JOSEF in Freiburg i. Br.
Behördliehe Anordnungen, denen das Gesetz eine bestimmte
Wirksamkeit beilegt, sind von der Behörde vorzunehmen, wenn
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit gegeben sind, und so aus-
zuführen, wie es das Gesetz vorschreibt. Mangelten jene Vor-
aussetzungen oder erfolgte die Ausführung nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise, so liegt ein „fehlerhafter Staatsakt“ vor.
Einheitliche Grundsätze über die Folgen der Fehlerhaftigkeit des
Staatsakts lassen sich nicht aufstellen; das zeigt sich an den be-
kannten Schulbeispielen: Die Sitzung, die ein pensionierter Amts-
richter abhält, ist samt dem gefällten Urteil nichtig; das gleiche
gilt, wenn ein Landgerichtsrat ohne gesetzliche Ermächtigung ein
amtsgerichtliches Urteil fällt. Dagegen ist bei Gutgläubigkeit
der Verlobten die Ehe gültig, auch wenn als Standesbeamter eine
Person mitgewirkt hat, die, ohne Standesbeamter zu sein, dies
Amt öffentlich ausübt ($ 1319). Auch Amtshandlungen eines
beurlaubten Beamten sind gültig; nimmt der beurlaubte Nachlaß-
richter die Erklärung über die Erbschaftsausschlagung entgegen,
so ist schon mit diesem Augenblick die Ausschlagung gültig er-
folgt, mag auch das Schriftstück erst einige Tage später im
Amtszimmer des Stellvertreters abgegeben und die Ausschlagungs-