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frist inzwischen abgelaufen sein. Dagegen sind wieder Anord-
nungen betreffs der Polizeistunde, die ein sinnlos betrunkener
Sicherheitsbeamter trifft, nichtig; und ich kann ungestraft Wider-
stand leisten, wenn der Beamte, der mich verhaften will, sinnlos
betrunken ist.
Ganz besonders schwierig ist die Findung eines einheitlichen
Grundsatzes in dieser Frage auf dem Rechtsgebiet der freiwilligen
Gerichtsbarkeit; sie wird hier erschwert durch die bunte Mannig-
faltigkeit der Angelegenheiten, die man als solche der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bezeichnet. Bald hat das Gericht nur eine Ver-
ständigung unter den Beteiligten zustande zu bringen, wie bei
den Nachlaß- und Teilungssachen ($ 86 FGG.) und bei der
Dispache ($ 155), schließt dann aber das Verfahren mit einem
nach den Vorschriften der ZPO. vollstreckbaren Bescheid ab
(5 98, 158). Bald beginnt es im Zwangsverfahren mit einer
Ördnungsstrafe, der es dann nur im Fall eines Einspruchs weitere
Ermittelungen folgen zu lassen hat ($ 132). Dann wieder kann
bei ihm das „Verfahren“ auf den Erlaß einer einzigen Verfügung
zusammenschrumpfen, z. B. nach $ 1666, oder (landesgesetzlich)
auf bloße Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus der
Kirche, oder, um ein außerhalb des FGG., nämlich durch $ 132 BGB.
geordnetes Beispiel zu nennen, auf Bewilligung der Zustellung einer
Erklärung, wozu im Gegensatz weitaussehende Verwaltungen, wie in
Vormundschaftssachen oder (landesgesetzlich) in Fideikommißsachen,
dem Gericht anvertraut werden. Neben den Bestimmungen über
die Aufnahme von Verträgen stehen solche über eine wirkliche
riehterliche Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten, z. B.
aus dem Eltern- und Eherechte, daneben auch von Streitigkeiten,
die mehr dem öffentlichen Recht angehören, wie z. B. das (nicht
reichsgesetzlich, sondern landesgesetzlich geordnete) Zwangser-
ziehungsverfahren, bei dem die Aehnlichkeit mit einem Straf-
prozeß größer ist als die mit einem Zivilprozeß, an den das
FGG. doch sonst sich anlehnt. — Erschwerend für die Her-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 39