Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 35 — 
frist inzwischen abgelaufen sein. Dagegen sind wieder Anord- 
nungen betreffs der Polizeistunde, die ein sinnlos betrunkener 
Sicherheitsbeamter trifft, nichtig; und ich kann ungestraft Wider- 
stand leisten, wenn der Beamte, der mich verhaften will, sinnlos 
betrunken ist. 
Ganz besonders schwierig ist die Findung eines einheitlichen 
Grundsatzes in dieser Frage auf dem Rechtsgebiet der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit; sie wird hier erschwert durch die bunte Mannig- 
faltigkeit der Angelegenheiten, die man als solche der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bezeichnet. Bald hat das Gericht nur eine Ver- 
ständigung unter den Beteiligten zustande zu bringen, wie bei 
den Nachlaß- und Teilungssachen ($ 86 FGG.) und bei der 
Dispache ($ 155), schließt dann aber das Verfahren mit einem 
nach den Vorschriften der ZPO. vollstreckbaren Bescheid ab 
(5 98, 158). Bald beginnt es im Zwangsverfahren mit einer 
Ördnungsstrafe, der es dann nur im Fall eines Einspruchs weitere 
Ermittelungen folgen zu lassen hat ($ 132). Dann wieder kann 
bei ihm das „Verfahren“ auf den Erlaß einer einzigen Verfügung 
zusammenschrumpfen, z. B. nach $ 1666, oder (landesgesetzlich) 
auf bloße Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus der 
Kirche, oder, um ein außerhalb des FGG., nämlich durch $ 132 BGB. 
geordnetes Beispiel zu nennen, auf Bewilligung der Zustellung einer 
Erklärung, wozu im Gegensatz weitaussehende Verwaltungen, wie in 
Vormundschaftssachen oder (landesgesetzlich) in Fideikommißsachen, 
dem Gericht anvertraut werden. Neben den Bestimmungen über 
die Aufnahme von Verträgen stehen solche über eine wirkliche 
riehterliche Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten, z. B. 
aus dem Eltern- und Eherechte, daneben auch von Streitigkeiten, 
die mehr dem öffentlichen Recht angehören, wie z. B. das (nicht 
reichsgesetzlich, sondern landesgesetzlich geordnete) Zwangser- 
ziehungsverfahren, bei dem die Aehnlichkeit mit einem Straf- 
prozeß größer ist als die mit einem Zivilprozeß, an den das 
FGG. doch sonst sich anlehnt. — Erschwerend für die Her- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.